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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 755.1.3.1.2.1.1 Allgem<strong>eine</strong> Gruppenfreistellungsverordnung <strong>und</strong> Umweltschutzleitlinien– ein Wahlrecht der MitgliedstaatenWie bereits dargestellt (s.o. 4.2.1.1.4), können Beihilfen im Bereich des Umwelt<strong>und</strong>Klimaschutzes unter den Vor<strong>aus</strong>setzungen des Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUVgerechtfertigt sein. Dieser gemeinhin als Auffangtatbestand verstandeneAusnahmetatbestand zeichnet sich naturgemäß durch sein hohes Maß anAbstraktion <strong>aus</strong>. Zur Konkretisierung der hierunter fallenden binnenmarktkonformen<strong>und</strong> mithin genehmigungsfähigen Beihilfen hat die Kommission <strong>eine</strong> große Zahl vonGemeinschaftsrahmen, Leitlinien <strong>und</strong> Freistellungsverordnungen 336 erlassen 337 . ZurBeantwortung der Frage, in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe dieMitgliedstaaten Beihilfen zur Verwirklichung höherer Umweltstandards erlassenkönnen, ist ein Blick in diese – den ermessenskonkretisierendenVerwaltungsvorschriften im deutschen Verwaltungsrecht vergleichbaren –Rechtsakte 338 erforderlich 339 .Der Bereich der mitgliedstaatlichen Umweltschutzbeihilfen zeichnet sich durch <strong>eine</strong>Bipolarität zwischen der im Jahr 2008 erlassenen Allgem<strong>eine</strong>nGruppenfreistellungsverordnung (AGVO, s.o. 4.1.1.1 <strong>und</strong> 4.2.1.1.4.2) die in den Art.18 ff. AGVO Regelungen zu Umweltschutzbeihilfen enthält, <strong>und</strong> den kurz darauferlassenen Leitlinien der Europäischen Kommission über staatlicheUmweltschutzbeihilfen <strong>aus</strong>. Den Mitgliedstaaten steht ein Wahlrecht dahingehendzu, ob sie <strong>eine</strong> staatliche Maßnahme unter den Vor<strong>aus</strong>setzungen der Leitlinien derEuropäischen Kommission anmelden („notifizieren“) oder unter den engerenGrenzen der AGVO anzeigen wollen. Für Erwerbszuschüsse im BereichElektromobilität scheint vor allem der letztere Weg sinnvoll, was im Wesentlichenauf folgenden Erwägungen beruht:• Ein prozeduraler Vorteil der AGVO besteht im Wesentlichen darin, dass anstelleder Anmelde- <strong>und</strong> Genehmigungspflicht des Art. 108 Abs. 3 AEUV <strong>eine</strong> bloßeAnzeigepflicht der Mitgliedstaaten tritt. Während die Mitgliedstaatenüblicherweise <strong>eine</strong> neue oder umgestaltete Beihilfe zunächst bei derKommission anmelden <strong>und</strong> deren Genehmigung abwarten müssen (sog.„Stillhaltepflicht“), genügt es für Beihilfen, die sich in den Grenzen der AGVObewegen, diese einmalig im Jahr ihrer Einführung anzuzeigen 340 . Dies befreit336 Zur Bedeutung dieser atypischen Rechtsakte der europäischen Gemeinschaftsorgane T. Jaeger,Beihilfen durch Steuern, Rn. 438; C. Koenig/J. Kühling/N. Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 203.337 C. Arnold, EuZW 2008, 713 (713); B. Wieberneit, Umweltsubvention, S. 410.338 Zur Bindungswirkung der unterschiedlichen Rechtsakte J. Asendorf, Die Anwendung derBeihilfevorschriften, S. 41; A. Geiger, EuZW 2000, S. 325 (325); P. Pohlmann, WuW 2005, S. 1005(1008); S. Thomas, EuR 2009, S. 423 (438) jeweils mit weiteren Nachweisen.339 Zur Konkretisierung der Genehmigungsanforderungen in den Gemeinschaftsrahmen <strong>und</strong>Gruppenfreistellungsverordnungen: A. Bartosch, NJW 2001, 921 (922); T. Jaeger, Beihilfen durchSteuern, Rn. 439; T. Jestaedt, EuZW 1995, 787 (789 f.); C. Koenig/J. Kühling, NJW 2000, 1065(1071); A. Sinnaeve, EuZW 2001, 69 (70); B. Wieberneit, Umweltsubventionen, S. 407.340 Vgl. die Musterformulare zur Erfüllung dieser Anzeigepflicht im Anhang zur AGVO.

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