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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 74Bereits Anfang der achtziger des vergangenen Jahrh<strong>und</strong>erts erließ der italienischeGesetzgeber ein Investitionsprogramm zugunsten italienischer Kommunen <strong>und</strong>deren kommunale Verkehrsbetriebe für den Erwerb von Fahrzeugen mitelektrischem oder gemischtem Antrieb (sog. Hybrid-Fahrzeuge). Danach erstatteteder italienische Staat auf Antrag italienischen Kommunen mit mehr als 300.000Einwohnern Investitionsbeihilfen von höchstens 20 Prozent der Kosten zurAnschaffung dieser klimaverträglichen Verkehrsmittel. Der Europäische Gerichtshoferklärte diese Beihilfe mit Urteil vom 05.06.1988 für nichtig 335 . Gr<strong>und</strong> hierfür war dieAuflage, dass die erworbenen Fahrzeuge von italienischen Herstellern stammenmüssen. Darin läge ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 ff.AEUV (damals Art. 30 EWG). In diesem Fall würden die Beihilfen nicht dem Zieldienen, <strong>eine</strong>n Beitrag zur Verbesserung des Umwelt- oder Klimaschutzes zuerreichen, sondern stellten <strong>eine</strong> verdeckte Subvention der nationalen Wirtschaftdar.Für ein in Rede stehendes Subventionsprogramm zugunsten elektrisch betriebenerKraftfahrzeuge hat dies zur Konsequenz, dass <strong>eine</strong> Beschränkung auf nationaleHersteller <strong>eine</strong> gemeinschaftswidrige <strong>und</strong> daher nicht rechtfertigungsfähige Beihilfedarstellen würde. Vorzugswürdig ist daher, den staatlichen Erwerbszuschuss direktan die Erwerber solcher Fahrzeuge <strong>aus</strong>zuzahlen. Dem steht nicht entgegen, dassdie Händler, etwa als Vermittler, beim Ankauf der förderungswürdigenKraftfahrzeuge den Antrag für deren K<strong>und</strong>en stellen <strong>und</strong> den staatlichen Zuschusssogleich mit dem Kaufpreis verrechnen, wie dies bei der sog. Umweltprämie(besser bekannt als „Abwrack-Prämie“) gängige Praxis war.Deutschland dürfte dabei ein legitimes Interesse daran haben, dass die <strong>aus</strong> demnationalen H<strong>aus</strong>halt finanzierte Förderung zur ökologischen Verbesserung deseinheimischen Verkehrssektors sowie zur Substitution einheimischer konventionellbetriebener Kraftfahrzeuge durch alternative <strong>und</strong> klimaverträglichereFortbewegungsmittel dient. Da <strong>eine</strong> offene Diskriminierung nur unter engenGrenzen rechtfertigungswürdig erscheint <strong>und</strong> im Bereich des Umweltschutzesselten erforderlich (= Verwendung des mildesten Mittel) sein dürfte, erscheint esnicht sinnvoll, die potentiellen Zuwendungsempfänger auf Personen mit deutscherStaatsangehörigkeit zu beschränken. Die Förderung sollte vielmehr von derAuflage abhängig gemacht werden, dass das Fahrzeug (ggf. für <strong>eine</strong> bestimmteDauer) in Deutschland zugelassen oder potentiell kraftfahrzeugsteuerpflichtig seinmuss. Dies ermöglicht es, dass auch Ausländer, die in Deutschland leben <strong>und</strong> ihrFahrzeug daher naturgemäß überwiegend in der B<strong>und</strong>esrepublik bewegen, ebensoprofitieren.335 EuGH, Rs. C-103/84 (Kommission/Italien), Slg. 1985, 1759 ff.

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