09.07.2015 Aufrufe

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 73Gegenüber dem Subventionsempfänger selbst stellt die Bewilligung oderGewährung <strong>eine</strong>r Subvention allein k<strong>eine</strong>n Gr<strong>und</strong>rechtseingriff dar, da sie s<strong>eine</strong>nHandlungsspielraum erweitert. Nur bei der Indienstnahme <strong>eine</strong>s Privaten zurErfüllung öffentlicher Aufgaben <strong>und</strong> damit der Übernahme <strong>eine</strong>r echtenVerhaltenspflicht ist auch beim Empfänger <strong>eine</strong>r Subvention ein Eingriff in dessenBerufsfreiheit möglich 333 . Eine solche Indienstnahme ist jedoch im Bereich derFörderung der Elektromobilität bislang nicht angedacht.5.1.3.1.2 Europarechtliche GesichtspunkteAus Sicht des Europarechts sind folgende Instrumente von größerer Bedeutung.5.1.3.1.2.1 ErwerbszuschüsseErwerbszuschüsse erfüllen regelmäßig den Tatbestand des europäischenBeihilfenrechts gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV. Da diese Maßnahmen regelmäßig<strong>aus</strong> dem staatlichen H<strong>aus</strong>halt, <strong>eine</strong>m entsprechenden Sonderfond oder überandere staatliche Einrichtungen (etwa KfW-Bankengruppe) finanziert werden <strong>und</strong>diese Mittel regelmäßig der Höhe nach begrenzt werden, liegen die Erfordernisseder Staatlichkeit <strong>und</strong> der Selektivität vor. Schwierigkeiten bereiten indessen dieFrage nach der Unternehmenseigenschaft der Zuwendungsempfänger <strong>und</strong> dieEignung der Maßnahme zur Verfälschung des Binnenhandels. Überwiegendwerden von solchen Erwerbszuschüsse Verbraucher profitieren. Doch ist es nicht<strong>aus</strong>geschlossen, dass auch Unternehmen von dem staatlichen Kaufanreizprofitieren, etwa beim Erwerb <strong>eine</strong>s geförderten Fahrzeugs als Dienstwagen. Da esbereits genügt, dass nicht <strong>aus</strong>geschlossen ist, dass durch <strong>eine</strong> Beihilferegelungzumindest auch Unternehmen oder Produktionszweige profitieren, liegt auch diesesMerkmal des Art. 107 Abs. 1 AEUV vor.Weiteres Merkmal ist, dass die Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaatenbeeinträchtigt. Wie bereits beschrieben(s.o. 4.2.1.1.4), stellt der letzte Halbsatz desArt. 107 Abs. 1 AEUV („soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nichtbeinträchtigen“) das Bindeglied zwischen dem Beihilfenverbot in Abs. 1 <strong>und</strong> denAusnahmebeständen in den nachfolgenden Absätzen 2 <strong>und</strong> 3 des Art. 107 AEUVdar. Dabei ist in Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur anerkannt, dass dieGenehmigungsfähigkeit <strong>aus</strong>scheidet, wenn ein nicht gerechtfertigter Eingriff in <strong>eine</strong>der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Gr<strong>und</strong>freiheiten vorliegt 334 .333 G. Manssen, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rn. 95f.334 Vgl. EuGH, Rs. 18/84 (Kommission/Frankreich), Slg. 1985, 1339 ff., wonach dieBeihilferegelungen k<strong>eine</strong>sfalls dazu dienen dürfen, die Vorschriften über den freien Warenverkehrzu umgehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!