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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 72unter Heranziehung verbotener personenbezogener Merkmale 327 . Dabei stehendem Staat sachbezogene Gesichtspunkte in sehr weitem Umfang zur Verfügung 328 .Der Gesetzgeber kann insbesondere bestimmen, welche Beträge zur Durchführungder Maßnahme im H<strong>aus</strong>haltsplan insgesamt bereitgestellt werden <strong>und</strong> wie er sieeinsetzten <strong>und</strong> verteilen will 329 . Solange die Regelung sich auf <strong>eine</strong> derLebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligenLebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der MaßnahmeBegünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie von der Verfassung her dahernicht beanstandet werden 330 . Das Gleichheitsgebot ist daher nur verletzt, wenn einvernünftiger, <strong>aus</strong> der Natur der Sache oder sonst wie einleuchtender Gr<strong>und</strong> für diegesetzliche Differenzierung fehlt <strong>und</strong> <strong>aus</strong> diesem Gr<strong>und</strong> als willkürlich bezeichnetwerden muss 331 . Subventionen für Anschaffung von Elektrofahrzeugen, aber auchetwa für die Forschung im Bereich der Elektromobilität sind vom Klima- <strong>und</strong>Ges<strong>und</strong>heitsschutz nach Art. 20a GG <strong>und</strong> Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG getragen <strong>und</strong>werden daher nach <strong>eine</strong>m sachlichen Gesichtspunkt <strong>und</strong> nicht willkürlich vergeben.Daher ist <strong>eine</strong> derartige Differenzierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt.Auch im Lichte der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG stellen gezielte finanzielleFördermaßnahmen für die Elektromobilität jedenfalls vorerst k<strong>eine</strong>n Eingriff in dieBerufsfreiheit der Anbieter konkurrierender Fahrzeuge dar, da lediglich deren nichtgeschützte Markterwartungen betroffen sein dürfte. Insoweit ist die durch Art. 12Abs. 1 GG geschützte Wettbewerbsfreiheit mangels erheblicher Beeinträchtigungder Konkurrenz bislang nicht tangiert. Hierfür müsste die Subventionierungvielmehr ein solches Ausmaß annehmen, dass die Nichtbegünstigten – also imWesentlichen die Hersteller konventioneller Antriebe – durch die Subventionierungder Elektromobilität nicht mehr existenzfähig sind 332 . Dies ist angesichts derangedachten finanziellen Förderung für die Elektromobilität, sei es für den Kauf vonElektrofahrzeugen oder auch dem Aufbau der erforderlichen Infrastruktur weder zuerwarten noch stellt die Elektromobilität mit ihrem bisher geringen Anteil amVerkehr <strong>eine</strong> entsprechende Konkurrenz zur übrigen Mobilität dar. Die Förderungder Elektromobilität durch Zuschüsse zur Fahrzeuganschaffung oder zumInfrastrukturaufbau sowie durch hoheitliche Forschungs- <strong>und</strong>Entwicklungsinvestitionen lässt daher bislang k<strong>eine</strong> gewichtige Beeinträchtigungvon Konkurrenten erkennen.327 S. Huster, in: K. H. Friauf/W. Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum GG, 27. EL, Juni 2009,Art. 3 Rn. 150.328 BVerfGE 93, 319, 350; G. Leibholz/H. J. Rinck (Hrsg.), GG, 50. EL, April 2009, Art. 3 Rn. 71mwN.329 G. Leibholz/H. J. Rinck (Hrsg.), GG, 50. EL, April 2009, Art. 3 Rn. 76.330 BVerfGE 17, 210, 216; 93, 319, 350.331 StRspr, BVerfGE 89, 132, 141; 107, 27, 46; BVerwG NJW 1980, 718.332 Vgl. BVerwGE 30, 191, 197; BVerwG, NJW 1988, 1277 f.; G. Manssen, in: H. v. Mangoldt/F.Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rn. 99.

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