Elektromobilität und Erneuerbare Energien â eine Betrachtung aus ...
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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 71bei der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen ist ein großzügigerPrüfungsmaßstab anzuwenden 320 .Steuervergünstigungen bzw. -befreiungen sowie weitereAbschreibungsmöglichkeiten für Unternehmen im Bereich der Elektromobilität sindvom Ziel des Klima- <strong>und</strong> Lärmschutzes, der Bekämpfung der Feinstaubbelastung<strong>und</strong> dem Aufbau <strong>eine</strong>r nachhaltigen Verkehrsstruktur getragen <strong>und</strong> basieren damitauf <strong>eine</strong>r erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung. Das Klima bzw. dieAtmosphäre zählen zu den natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen, die in derStaatszielbestimmung des Art. 20a GG geschützt sind 321 . Der Lärmschutz sowieder Schutz vor Feinstaubbelastung ist wiederum Ausfluss <strong>aus</strong> der Erfüllung der(objektiv-rechtlichen) Schutzpflichten des Staates für die körperliche Unversehrtheit(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) 322 . Damit liegt in der Verfolgung des verfassungsrechtlichverankerten Klima- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes ein <strong>aus</strong>reichend sachlicher Gr<strong>und</strong> für<strong>eine</strong> mögliche Ungleichbehandlung.Auch bei <strong>eine</strong>r Subventionierung hat der Staat die verfassungsrechtlichen Grenzenvon Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Bei (Wirtschafts-)Subventionen (=finanzielle Zuwendung <strong>aus</strong> freier staatlicher Entschließung) ist die Begünstigungdes Empfängers jedoch nicht der eigentliche Sinn, sondern nur ein Mittel bei derVerfolgung öffentlicher Interessen. Sie sind daher auch durch ihren öffentlichenZweck legitimiert <strong>und</strong> tragen aufgr<strong>und</strong> ihrer politischen Lenkungserwägungen„immer <strong>eine</strong>n gleichheitswidrigen Zug“ 323 . Daher ist im Bereich der gewährendenStaatstätigkeit <strong>und</strong> insbesondere bei der Subventionsgewährung im Rahmen derRechtfertigung von Ungleichbehandlungen ein großzügiger Prüfungsmaßstabanzuwenden 324 . Die Wirtschaftsförderung ist <strong>eine</strong> besonders wichtigeGemeinschafts- <strong>und</strong> Staatsaufgabe (vgl. auch Art. 104b Abs. 1 Nr. 3 GG) 325 . ImLichte von Art. 3 Abs. 1 GG darf der Staat s<strong>eine</strong> Leistungen aber nur nachsachlichen Gesichtspunkten <strong>und</strong> nicht „willkürlich“ verteilen („gemeinwohlbezogeneRechtfertigung“) 326 . Insofern ist aber jede Auswahl <strong>eine</strong>s Empfängers sachgerecht,die dem öffentlichen Zweck der Subvention dient <strong>und</strong> nicht willkürlich ist – etwa320 BVerfGE 105, 17, 46 f.; 110, 274, 293; 117, 1, 30; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG,10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 24, 45.321 Der Schutz der natürlichen Lebensgr<strong>und</strong>lagen umfasst neben Tiere <strong>und</strong> Pflanzen, Boden,Wasser, Luft, <strong>und</strong> Landschaft auch das Klima (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVPG), R. Scholz, in: T.Maunz/G. Dürig (Begr.), GG, 56. Auflage 2009, Art. 20a Rn. 36; M. Kloepfer, DVBl. 1996, S. 73, (6);T. Groß, ZUR 2009, S. 364 (366 mwN).322 BVerfGE 56, 54, 73 ff.; 79, 174, 201 f.; M. Antoni, in: D. Hömig (Hrsg.), GG, 8. Auflage 2007, Art.2 Rn. 12.323 S. Huster, in: K. H. Friauf/W. Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum GG, 27. EL, Juni 2009,Art. 3 Rn. 149.324 BVerfGE 93, 319, 350; 110, 274, 293; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl.2009, Art. 3 Rn. 21a.325 BVerfGE 15, 235, 240.326 BVerfGE 78, 249, 277 f., 93, 319, 350.