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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 70Leistungsfähigkeit 309 . Daneben kann der Gesetzgeber aber auch nichtfiskalischeFörderungs- <strong>und</strong> Lenkungsziele verfolgen 310 , denn der Staat darf nicht nur durchGe- <strong>und</strong> Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung aufWirtschaft <strong>und</strong> Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen 311 . Der Bürger wird dannnicht rechtsverbindlich zu <strong>eine</strong>m bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aberdurch Sonderbelastung <strong>eine</strong>s unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung<strong>eine</strong>s erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für einbestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden 312 . Führt ein Steuergesetz dabeizu <strong>eine</strong>r steuerlichen Verschonung, die <strong>eine</strong>r gleichmäßigen Belastung derjeweiligen Steuergegenstände innerhalb <strong>eine</strong>r Steuerart widerspricht, so kann <strong>eine</strong>solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn derGesetzgeber das Verhalten des Steuerpflichtigen <strong>aus</strong> Gründen des Gemeinwohlsfördern oder lenken will 313 . Bei Vorliegen <strong>aus</strong>reichender Gemeinwohlgründe kanndie Entlastung dabei im Ausnahmefall in verfassungsrechtlich zulässiger Weisesogar dazu führen, dass bestimmte Steuergegenstände vollständig von derBesteuerung <strong>aus</strong>genommen werden 314 . Der steuerliche Förderungs- <strong>und</strong>Lenkungszweck muss aber von <strong>eine</strong>r erkennbaren gesetzgeberischenEntscheidung getragen werden <strong>und</strong> s<strong>eine</strong>rseits gleichheitsgerecht <strong>aus</strong>gestaltetsein 315 . Die Begünstigungswirkung muss den Begünstigungsadressaten dahermöglichst gleichmäßig zugute kommen <strong>und</strong> darf nicht von Zufälligkeiten abhängen<strong>und</strong> deshalb willkürlich eintreten 316 . Erforderlich ist schließlich auch ein Mindestmaßan zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands 317 .Steuerrechtliche Eingriffe in die Wettbewerbsgleichheit sind insofern hinzunehmen,wenn dafür ein hinreichend sachlicher Gr<strong>und</strong> besteht 318 . BeiSteuervergünstigungen hat der Gesetzgeber zudem <strong>eine</strong>n weiten Spielraum 319 <strong>und</strong>309 StRspr, BVerfGE 93, 121, 135; 105, 73, 126; 117, 1, 30; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.),GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 44.310 StRspr, BVerfGE 84, 239, 274; 93, 121, 147 f.; 99, 280, 296; 105, 73, 112; 110, 274, 293; 117, 1,31; S. Huster, in: K. H. Friauf/W. Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum GG, 27. EL, Juni 2009,Art. 3 Rn. 139; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 46a; W.Rüfner, in: R. Dolzer/C. Waldhoff/K. Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum GG, 141. EL, August2009, Art. 3 Rn. 121.311 BVerfGE 117, 1, 31.312 BVerfGE 98, 106, 117; 117, 1, 31 f.313 StRspr, BVerfGE 84, 239, 274; 93, 121, 147; 117, 1, 32.314 BVerfGE 117, 1, 32.315 BVerfGE 93, 121, 147 f.; 99, 280, 296 f.; 105, 73, 112 f.; 110, 274, 293.316 BVerfGE 110, 274, 293; 117, 1, 32 f.317 BVerfGE 105, 73, 113; 117, 1, 33.318 BVerfGE 43, 58, 70; für <strong>eine</strong> Verhältnismäßigkeitsprüfung dagegen etwa S. Huster, in: K. H.Friauf/W. Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum GG, 27. EL, Juni 2009, Art. 3 Rn. 139; K. Vogel,in: H. Dreier/P. Badura (Hrsg.), Festschrift 50 Jahre BVerfG, Band II, Seite 527, 542; W. Rüfner, in:R. Dolzer/C. Waldhoff/K. Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum GG, 141. EL, August 2009, Art.3 Rn. 121.319 BVerfGE 93, 121, 135; 107, 27, 47; 117, 1, 30.

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