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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 69werden. Beide Instrumente werden über den H<strong>aus</strong>halt der öffentlichen Hand (B<strong>und</strong>,Länder, Kommunen) gesteuert <strong>und</strong> können <strong>aus</strong>differenziert nach den einzelnenFördersummen pro Fahrzeug gemäß den Fahrzeugklassen <strong>eine</strong> Förderungermöglichen. Im Rahmen der Markteinführung von Elektromobilität würde der Kaufvon Fahrzeugflotten den Druck auf die Autohersteller erhöhen mehr Gelder für dieBatterieentwicklung zur Verfügung zu stellen <strong>und</strong> möglichst schnell in dieSerienproduktion ihrer Fahrzeuge einzusteigen.Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vom 23. April 2009 308 (siehe4.1.1.2.) müssen Kompensationszahlungen geleistet werden, wenn die in derVerordnung geregelten CO 2 -Flottengrenzwerte nicht eingehalten werden. EineVerschärfung der CO 2 -Flottengrenze würde die Summe der zu zahlendenStrafzahlungen somit erhöhen. Für die Autohersteller eröffnen sich zwei Wege,diese Zahlungen nicht leisten zu müssen. Zum <strong>eine</strong>n in <strong>eine</strong>r Verbesserung derEnergieeffizienz der Verbrennungsmotoren, zum anderen durch die verstärkteEinbeziehung von Elektrofahrzeugen in ihre Fahrzeugflotte. Dabei kann <strong>eine</strong>Bezuschussung des Kaufs <strong>eine</strong>s Elektrofahrzeugs günstiger sein, als die zuleistende Strafzahlung umgerechnet auf ein Fahrzeug. Sie wäre aber <strong>eine</strong>freiwillige Maßnahme der Autohersteller. Zudem müsste der Verschärfung der CO 2 -Flottengrenzwerte auf der europäischen Ebene erfolgen, <strong>eine</strong> erste Überprüfungder Regelung von 2009 ist aber erst im Jahr 2013 vorgesehen. Daher erscheint denForschungsnehmern dieses Instrument zumindest nicht kurzfristig umsetzbar.5.1.3 Rechtliche Bewertung5.1.3.1 Begünstigungs-/Subventionsinstrumente (Kfz-/ESt-/MwSt-Begünstigungen, Abschreibung, MAP, staatl. Zuschüsse, KfW-Kredite) Ungleichbehandlung Art. 3 GG Rechtfertigung durch Klimaschutz Art. 20a GG (sachlicher Gr<strong>und</strong>) regelmäßig kein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG Beachtung europarechtlicher Mindeststeuersätze bei der Umsatzsteuer5.1.3.1.1 Verfassungs-/einfachrechtliche GesichtspunkteAus dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG folgt für das Steuerrecht derGr<strong>und</strong>satz der Steuergerechtigkeit bzw. der Belastungsgerechtigkeit sowie der308 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> der Rates vom 23. April 2009zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen desGesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO 2 -Emissionen von Personenkraftwagen<strong>und</strong> leichten Nutzfahrzeugen, ABl. EU Nr. L 140/1 vom 05.06.2009.

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