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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 614.3 Rechtliches ErgebnisEin spezifischer Rechtsrahmen zur Förderung der Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>eine</strong>rsytemintegrierten Koppelung an <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong> ist bislang kaum<strong>aus</strong>gebildet. Im Europarecht finden sich neben allgem<strong>eine</strong>n Programmsätzenlediglich Erleichterungen im Beihilferecht bei der Anschaffung gewisserumweltfre<strong>und</strong>licher Fahrzeuge, die auch Elektrofahrzeuge umfassen. Darüberhin<strong>aus</strong> findet sich nur in der sog. <strong>Erneuerbare</strong>-<strong>Energien</strong>-Richtlinie das Ziel, dass biszum Jahr 2020 der Anteil <strong>Erneuerbare</strong>r Energie im Verkehrssektor mindestens10 % betragen soll. Auch im nationalen Recht ist bislang nur bei derKraftfahrzeugsteuer ein spezifischer Förderansatz in Form <strong>eine</strong>r zeitweisenSteuerbefreiung bzw. -vergünstigung für Elektrofahrzeuge zu finden. Zudem ist imRahmen des Konjunkturpakets II <strong>eine</strong> Förderung anwendungsorientierterForschung im Bereich von Elektrofahrzeugen vorgesehen.Aus europarechtlicher Sicht kommt insbesondere dem Europäischen Beihilferecht<strong>und</strong> den Vorgaben zur Warenverkehrsfreiheit <strong>aus</strong> dem Kreis des Primärrechtsgroße Bedeutung zu. Im Sek<strong>und</strong>ärrecht finden sich maßgebende Vorgaben zumEnergie- <strong>und</strong> Umsatzsteuerrecht. Beide Rechtsmaterien stehen aber denvorgeschlagenen Maßnahmen nicht per se entgegen. Gleiches gilt auch für daseuropäische Sek<strong>und</strong>ärrecht in Form von Verordnungen oder Richtlinien. Jedoch hatdie Europäische Union im Bereich des Umsatzsteuerrechts, aber auch bei anderenVerbrauchssteuern Mindeststeuersätze festgelegt, die die nationalen Gesetzgeberzu beachten haben.Schließlich weisen die diskutierten Instrumente <strong>und</strong> neuen Rahmenbedingungenfür den Ausbau der Elektromobilität <strong>und</strong> ihrer intelligenten Systemintegration auchin verfassungsrechtlicher Hinsicht k<strong>eine</strong> unüberwindbaren Hindernisse auf. Dabeilassen sich mögliche Gr<strong>und</strong>rechtseingriffe bei verhältnismäßiger Ausgestaltung derInstrumente regelmäßig über den Klima- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz nach Art. 20a GG,2 Abs. 2 Satz 1GG rechtfertigen.

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