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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 59vor<strong>aus</strong>sehbaren Beeinträchtigungen von Konkurrenten kommt 289 . Hiervon istderzeit nicht <strong>aus</strong>zugehen.Auch die Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) steht den vorgeschlagenenInstrumenten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entgegen. Der Staat hat zwar bei der finanziellenFörderung der Elektromobilität – wie bei der staatlichen Wirtschaftsförderung imAllgem<strong>eine</strong>n – s<strong>eine</strong> h<strong>aus</strong>haltsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze zu beachten <strong>und</strong> denErfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen(vgl. Art. 109 GG, 126 AEUV) 290 . Gegenstand der b<strong>und</strong>esstaatlichenFinanzverfassung ist dabei das B<strong>und</strong>-Länder-Verhältnis in Bezug auf dieFinanzwirtschaft sowie das Verhalten der B<strong>und</strong>esorgane im Bereich der ihnenzufallenden Finanzverfassung 291 . An die Instrumente selbst stellen die Art. 104a ff.GG jedoch k<strong>eine</strong> näheren materiell-rechtlichen Vorgaben.4.2.2.6 Kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 GGDie Gemeinden haben bei ihrer Förderung der Elektromobilität ihrenverfassungsrechtlichen Aufgabenkreis zu beachten. Gemäß Art. 28 Abs. 2 GG sindalle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft von derSelbstverwaltungsgarantie der Gemeinden umfasst (sog. Allzuständigkeit) 292 . Diekommunale Wirtschaftsförderung sowie die Schaffung <strong>und</strong> Unterhaltung vonörtlichen Verkehrseinrichtungen sind allgemein anerkannte kommunaleAufgabenfelder <strong>und</strong> damit Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft 293 .Art. 28 Abs. 2 GG gewährt den Gemeinden bei diesen gemeindlichenAngelegenheiten zudem die Organisationshoheit, d.h. die Kompetenz, für dieWahrnehmung ihrer Aufgaben die Abläufe <strong>und</strong> Entscheidungszuständigkeiten imEinzelnen zu regeln sowie Behörden, Einrichtungen <strong>und</strong> Dienststellen zu errichten,zu ändern <strong>und</strong> aufzuheben, diese <strong>aus</strong>zustatten <strong>und</strong> zu beaufsichtigen 294 . In diesemZusammenhang steht den Gemeinden (als sog. Kooperationshoheit) auch dieBefugnis zu, darüber zu befinden, ob <strong>eine</strong> Aufgabe eigenständig oder gemeinsammit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird <strong>und</strong> ob zu diesem Zweckgemeinschaftliche Handlungsinstrumente geschaffen <strong>und</strong> gemeinsameInstitutionen gegründet werden (einschließlich der Bestimmung der289 BVerwGE 90, 112, 126; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn.20.290 Hierzu gehören die Stabilität des Preisnive<strong>aus</strong>, ein hoher Beschäftigungsgrad, dasaußenwirtschaftliche Gleichgewicht, ein angemessenes Wirtschaftswachstum, die Vermeidungübermäßiger H<strong>aus</strong>haltsdefizite, vgl. BVerfGE 79, 311, 338 f.; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth(Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 109 Rn. 5.291 T. Maunz, in: ders./G. Dürig (Begr.), GG, 55. Auflage 2009, Art. 104a Rn. 1; H. Ruhe, in: D.Hömig (Hrsg.), GG, 8. Auflage 2007, Art. 104a Rn. 1.292 BVerfGE 83, 37, 54; B. Pieroth, in: H. D. Jarass/ders. (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 12.293 K. Vogelgesang, in: K. H. Friauf/W. Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zum GG, 27. EL, Juni2009, Art. 28 Rn. 113.294 BVerfGE 91, 228, 236 ff.; 119, 331, 362; BVerwG, NVwZ 2006, 1405.

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