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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 58gleich ansehen will 280 . Der Gesetzgeber muss allerdings s<strong>eine</strong> Auswahlsachgerecht treffen 281 . Für das, was dabei sachlich vertretbar oder sachfremd ist,ergeben sich <strong>aus</strong> Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand <strong>und</strong>Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, dievom bloßen Willkürverbot bis zu <strong>eine</strong>r strengen Bindung anVerhältnismäßigkeitserfordernisse reichen 282 . Bei <strong>eine</strong>r bloßen Willkürprüfunggenügt dabei schlechthin jeder sachliche Gr<strong>und</strong>, wohingegen bei <strong>eine</strong>rVerhältnismäßigkeitsprüfung der legitime Lenkungseffekt mit <strong>eine</strong>m geeigneten,erforderlichen <strong>und</strong> angemessenen Mittel angestrebt werden muss 283 . Ausgehendhiervon ist Art. 3 Abs. 1 GG somit gr<strong>und</strong>sätzlich erst dann verletzt, „wenn sich einvernünftiger, sich <strong>aus</strong> der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlicheinleuchtender Gr<strong>und</strong> für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt 284 .“Der Gesetzgeber kann sich beim Erlass von Regelungen zur Förderung derElektromobilität regelmäßig auf s<strong>eine</strong>n <strong>aus</strong> dem Umweltstaatziel des Art. 20a GGresultierenden Gestaltungsauftrag 285 sowie auf s<strong>eine</strong> objektiv-rechtlichenSchutzpflichten <strong>aus</strong> Art. 2 Abs. 2 GG berufen 286 . Damit können gr<strong>und</strong>sätzlich auchLeistungen zur Förderung der Elektromobilität oder Vorteile bei der Benutzungöffentlicher Einrichtungen gewährt <strong>und</strong> Ansprüche verankert werden.4.2.2.5 Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG / Finanzverfassung, Art. 104aff. GGEine Reihe der analysierten Instrumente ist nur auf gesetzlicher Gr<strong>und</strong>lagemöglich. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG bekommt hier in s<strong>eine</strong>rAusprägung des Gr<strong>und</strong>satzes vom Vorbehalt des Gesetzes Bedeutung. Diedemnach erforderliche gesetzliche Rechtsgr<strong>und</strong>lage muss im Einzelfall beachtetwerden, was insbesondere für (auch zu rechtfertigende) Gr<strong>und</strong>rechtseingriffe gilt 287 .Im Bereich der Leistungsverwaltung – insbesondere im Rahmen derSubventionsvergabe – reicht dabei gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>eine</strong> Gr<strong>und</strong>lage imH<strong>aus</strong>haltsgesetz 288 . Es bedarf nur dann <strong>eine</strong>r (über das H<strong>aus</strong>haltsgesetzhin<strong>aus</strong>gehenden) gesetzlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lage, wenn es zu gewichtigen,280 BVerfGE 117, 1, 30; BVerwGE 112, 194, 202.281 BVerfGE 53, 313, 329; 93, 319, 348; BVerwGE 112, 194, 202.282 StRspr, BVerfGE 107, 27, 45; 110, 274, 291; 117, 1, 30; BVerwGE 125, 21, 29; H. D. Jarass, in:ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 17.283 W. Rüfner, in: R. Dolzer/C. Waldhoff/K. Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar zum GG, 141. EL,August 2009, Art. 3 Rn. 122, 124.284 StRspr, BVerfGE 107, 27, 46; 89, 132, 141.285 Vgl. H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Auflage 2009, Art. 20a Rn. 1 f; J. Reshöft,in: ders. (Hrsg.), EEG, 3. Auflage 2009, § 1 Rn. 2.286 C. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/ders. (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 2 Rn. 229 ff.287 BVerfGE 9, 137, 147; R. Ruge, ThürVBl. 2003, S. 49 (51); C. Gusy, NJW 2000, S. 977 (982); U.Pinger, JuS 1988, S. 53.288 H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 46 („keinTotalvorbehalt“) <strong>und</strong> 52.

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