09.07.2015 Aufrufe

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 57geschützte Freiheitsrechte (z.B. Informations-, Wissenschafts- <strong>und</strong>Berufsfreiheit 270 ). Daher unterliegt sie nicht den gleichen verfassungsrechtlichenAnforderungen wie die staatliche Datenverarbeitung 271 . Das Sammeln, Verarbeiten<strong>und</strong> Weitergeben von Daten Dritter durch Private bedarf wegen derGr<strong>und</strong>rechts<strong>aus</strong>übung daher k<strong>eine</strong>r gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage 272 . Jedoch ist der Staatverpflichtet, auch insoweit das Persönlichkeitsrecht durch geeignete Regelungen zuschützen, insbesondere dann, wenn private Dritte ohne Wissen <strong>und</strong> ohneEinwilligung des Einzelnen Zugriff auf die s<strong>eine</strong> Individualität kennzeichnendenDaten nehmen 273 . Das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz, das das Sammeln, Verarbeiten<strong>und</strong> Weitergeben von Daten beschränkt oder verbietet, legt solche (Schranken-)Regelungen fest 274 . Dabei ist insbesondere auf die Art der Daten abzustellen, daAngaben über Ausbildung, Krankheit oder finanzielle Verhältnisse schützenswertersind als allgem<strong>eine</strong> Informationen über Name, Anschrift <strong>und</strong> Geburtstag 275 .4.2.2.4 Gleichheitsgebot, Art. 3 Abs. 1 GGEine gezielte einseitige Förderung der Elektromobilität (siehe etwa 5.1.3.1.1)könnte dem Gleichheitsgebot widersprechen. Art. 3 Abs. 1 GG fordert aber k<strong>eine</strong>strikte Gleichheit, sondern verlangt vielmehr, dass bei <strong>eine</strong>r Ungleichbehandlung<strong>eine</strong> jeweils problemangemessene <strong>und</strong> „gerechte“ Unterscheidung vorgenommenwird 276 . Eine Ungleichbehandlung ist im Wesentlichen dann gerecht, wenn sie auf<strong>eine</strong>m sachlichen Gesichtspunkt beruht, wobei dem Gesetzgeber hier gr<strong>und</strong>sätzlichein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird 277 . Insbesondere beiwirtschaftslenkenden <strong>und</strong> wirtschaftsordnenden Maßnahmen hat das BVerfG denSpielraum des Gesetzgebers besonders betont 278 .Der allgem<strong>eine</strong> Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleichesgleich <strong>und</strong> wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln 279 . Dabei liegt esgr<strong>und</strong>sätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte<strong>aus</strong>zuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als270 Hierzu gehört etwa auch die Organisation <strong>eine</strong>r K<strong>und</strong>enkartei.271 C. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/ders. (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 2 Rn. 177; D.Murswiek, in: M. Sachs (Hrsg.), GG, 5. Auflage 2009, Art. 2 Rn. 122.272 C. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/ders. (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 2 Rn. 177.273 BVerfGE 117, 202, 229; W. Thiele, DÖV 1980, S. 639 (642); D. Murswiek, in: M. Sachs (Hrsg.),GG, 5. Auflage 2009, Art. 2 Rn. 122.274 C. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/ders. (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 2 Rn. 177.275 Vgl. BVerfGE 84, 192, 195 f.; C. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/ders. (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5.Aufl. 2005, Art. 2 Rn. 177.276 BVerwGE 112, 194, 202; S. Huster, in: K. H. Friauf/W. Höfling (Hrsg.), Berliner Kommentar zumGG, 27. EL, Juni 2009, Art. 3 Rn. 66 ff. <strong>und</strong> 132; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10.Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 14.277 H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 15 f.278 BVerfGE 18, 315, 331; 50, 290, 338; 110, 274, 293.279 StRspr, BVerfGE 112, 268, 279; 117, 1, 30; BVerwGE 112, 194, 202.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!