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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 56der Verhältnismäßigkeit <strong>und</strong> Zumutbarkeit zu wahren 259 . Insbesondere Regelungendes Bauordnungsrechts sind aber von den Eigentümern gr<strong>und</strong>sätzlich<strong>aus</strong>gleichsfrei hinzunehmen 260 .4.2.2.3 Allgem<strong>eine</strong>s Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.1 Abs. 1 GGDer Aufbau <strong>eine</strong>r intelligenten Ladeinfrastruktur könnte datenschutzrechtlicheProbleme aufwerfen (siehe 5.6.3.1). Das allgem<strong>eine</strong> Persönlichkeitsrecht nach Art.2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützt „die engere persönliche Lebenssphäre <strong>und</strong> dieErhaltung ihrer Gr<strong>und</strong>bedingungen“ 261 . Insoweit sichert es „jedem einzelnen <strong>eine</strong>nautonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er s<strong>eine</strong> Individualitätentwickeln <strong>und</strong> wahren kann“ 262 . Hiervon ist auch das „Recht auf informationelleSelbstbestimmung“ umfasst, das dem Einzelnen die Befugnis gewährleistet, „selbstüber die Preisgabe <strong>und</strong> Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen“ 263 .Geschützt wird dabei die „Befugnis des einzelnen, gr<strong>und</strong>sätzlich selbst zuentscheiden, wann <strong>und</strong> innerhalb welcher Grenzen persönlicheLebenssachverhalte offenbart werden“ 264 , auch wenn die Daten nicht die Privatodergar die Intimsphäre betreffen 265 . Der verfassungsrechtlichePersönlichkeitsschutz greift insofern auch gegen jegliches Sammeln, Verarbeiten<strong>und</strong> Speichern von personenbezogenen Daten 266 . Eine elektronischeDatenübermittlung im Zuge <strong>eine</strong>s „intelligenten“ Zähl- <strong>und</strong> Messwesens, wie es fürdie Nutzung der Elektrofahrzeuge als Speicher unverzichtbar sein wird, könnte sichunter diesem Gesichtspunkt als problematisch erweisen 267 . Zwar kann auch dasRecht auf informationelle Selbstbestimmung zugunsten öffentlicher Zwecke <strong>und</strong>auch anderer Verfassungsgüter eingeschränkt werden, sofern die Datenerfassung,-verarbeitung usw. zur Erreichung dieser Zwecke geeignet, erforderlich <strong>und</strong>angemessen ist 268 . Jedoch müssen Zwecke <strong>und</strong> Anlässe durch bereichsspezifischeRegelungen spezifiziert sein, wobei die Anforderungen an die Bestimmtheit <strong>eine</strong>reinschränkenden gesetzlichen Regelung relativ hoch sind 269 . DieDatenverarbeitung durch Dritte fällt jedoch regelmäßig in deren gr<strong>und</strong>rechtlich259 BVerfGE 20, 351, 361, 25, 112, 117.260 BVerwGE 3, 28, 29 f.; O. Depenheuer, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5.Aufl. 2005, Art. 14 Rn. 303; W. Würfel, in: A. Simon/J. Busse (Hrsg.), Bayerische Bauordnung,Kommentar, Band 1, 98. EL, Oktober 2009, Art. 47 Rn. 28261 BVerfGE 54, 148, 153; 72, 155, 170.262 BVerfGE 79, 256, 268.263 BVerfGE 113, 29, 46; 84, 192, 194; 65, 1, 43.264 BVerfGE 65, 1, 41 f.; 80, 367, 373; 103, 21, 33; D. Murswiek, in: M. Sachs (Hrsg.), GG, 5.Auflage 2009, Art. 2 Rn. 72.265 BVerfGE 65, 1, 45; BVerwGE 121, 115, 124.266 C. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/ders. (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 2 Rn. 177267 Ausführlich hierzu M.-S. Göge/S. Boers, ZNER 2009, S. 368 ff.268 D. Murswiek, in: M. Sachs (Hrsg.), GG, 5. Auflage 2009, Art. 2 Rn. 121.269 BVerfGE 65, 1, 46; BSGE 57, 253, 257; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art.2 Rn. 59 mwN.; D. Murswiek, in: M. Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 2 Rn. 121.

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