Elektromobilität und Erneuerbare Energien â eine Betrachtung aus ...
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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 55stets die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten betroffen sind, die aber allein an Art. 12GG zu messen sind. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) <strong>und</strong> die Berufsfreiheit(Art. 12 GG) sind funktional aufeinander bezogene „wirtschaftliche Gr<strong>und</strong>rechte“.Art. 14 GG schützt dabei das bereits Erworbene, mithin das materielle Ergebnis derindividuellen Erwerbs- <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit, wohingegen Art. 12 GG den Erwerb,d.h. die Betätigung selbst schützt 249 . Daher ist die Eigentumsfreiheit in erster Linieobjektbezogen <strong>und</strong> als Bestandsschutz vergangenheitsorientiert, während dieBerufsfreiheit personenbezogen <strong>und</strong> zukunftsgerichtet ist 250 . Der Schutzbereich desArt. 14 umfasst daher die vermögenswerten Rechtspositionen soweit sie <strong>eine</strong>mbereits zustehen 251 , mithin den konkret vorhandenen Bestand vermögenswerterGüter 252 . Dagegen werden in der Zukunft liegende Chancen, Hoffnungen <strong>und</strong>Verdienstmöglichkeiten nicht geschützt 253 , ebenso wenig bestehende Lagevorteileoder ein Anspruch auf Fortbestand der äußeren Bedingungen der gewerblichenTätigkeit 254 .Bestimmungen im Bauordnungs- <strong>und</strong> Bauplanungsrecht, die den Schutzbereichvon Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berühren, stellen wiederum – gr<strong>und</strong>sätzlichverfassungsrechtlich zulässige – Inhalts- <strong>und</strong> Schrankenbestimmungen desEigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar 255 . Die Eigentumsgarantie des Art.14 GG schafft k<strong>eine</strong>n Eigentumsbegriff des Inhalts, dass das Eigentum <strong>eine</strong> nachallen Richtungen hin unbeschränkte Herrschaftsbefugnis gewährt, sondernübernimmt den <strong>aus</strong> der Rechtsentwicklung überkommenen Eigentumsbegriff, nachdem das Eigentum gewisse Bindungen <strong>und</strong> Schranken in sich birgt, die zum Inhaltdes Eigentums gehören 256 . Das Eigentumsrecht ist daher stets mit Rücksicht aufdie Interessen der Allgemeinheit eingeengt 257 . Im Rahmen der Sozialpflichtigkeitdes Eigentums ist der Gr<strong>und</strong>besitz daher von vornherein etwa damit belastet, denvon ihm <strong>aus</strong>gehenden ruhenden Kraftfahrzeugverkehr selbst aufzunehmen(Stellplatzpflicht) 258 . Bei baurechtlichen Bestimmungen sind jedoch die Gr<strong>und</strong>sätze249 BVerfGE 30, 292, 335; 84, 133, 157; 85, 360, 383; 102, 26, 40; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth(Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 3.250 O. Depenheuer, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 14 Rn.99.251 BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.252 BVerfGE 105, 252, 277; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 14 Rn.2 <strong>und</strong> 22.253 BVerfGE 68, 193, 222; 77, 84, 118; 102, 197, 211; 105, 252, 277.254 BGHZ 48, 58, 60; H.-J. Papier, in: T. Maunz/G. Dürig (Begr.), GG, 55. Auflage 2009, Art. 14 Rn.104; O. Depenheuer, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 14Rn. 99255 BVerwGE 3, 28, 29 f.44, 244, 247; NVwZ 1993, 169; BGHZ 67, 321, 326; O. Depenheuer, in: H.v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 14 Rn. 294; W. Würfel, in: A.Simon/J. Busse (Hrsg.), Bayerische Bauordnung, Kommentar, Band 1, 98. EL, Oktober 2009, Art.47 Rn. 28.256 BVerwGE 3, 28, 29 f.257 So bereits BVerwG, DÖV 1955, 185.258 BVerwG, NVwZ 1993, 169; W. Würfel, in: A. Simon/J. Busse (Hrsg.), Bayerische Bauordnung,Kommentar, Band 1, 98. EL, Oktober 2009, Art. 47 Rn. 28.