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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 54Wettbewerbssituation kommt 239 . Schließlich kann der Schutzbereich von Art. 12GG auch dadurch betroffen sein, dass der Staat im Rahmen s<strong>eine</strong>rInformationspolitik vor bestimmten Produkten oder Herstellern warnt oder diesebesonders empfiehlt 240 . Dies gilt jedoch nicht für allgem<strong>eine</strong> Empfehlungen oderAufklärungsarbeit, d.h. solange ein konkreter Bezug zu bestimmtenGr<strong>und</strong>rechtsträgern nicht herzustellen ist 241 .Ein Eingriff in das Gr<strong>und</strong>recht der Berufsfreiheit kann jedoch gerechtfertigt sein,wenn er sich innerhalb der vorgezeichneten verfassungsrechtlichen Grenzen hält,Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG 242 . Er muss insbesondere verhältnismäßig sein, wasdurch die sog. Stufenlehre des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts näher konkretisiertwird 243 . Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ist beiBerufs<strong>aus</strong>übungsbeschränkungen dabei relativ gering 244 . Zudem hat derGesetzgeber in diesem Bereich <strong>eine</strong>n erheblichen Beurteilungs- <strong>und</strong>Gestaltungsspielraum 245 , der besonders weit bei der Verfolgungwirtschaftspolitischer Ziele ist 246 . Insofern werdenBerufs<strong>aus</strong>übungsbeschränkungen bereits durch jede vernünftige Erwägung oder<strong>aus</strong>reichenden Gründe des Gemeinwohls legitimiert 247 . Ebenso kann Art 12 GG wieandere Gr<strong>und</strong>rechte auch durch sonstige Verfassungsnormen wie Art. 20a GGoder Art. 2 Abs. 2 GG begrenzt werden 248 .4.2.2.2 Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GGDie Eigentumsgarantie <strong>aus</strong> Art. 14 Abs. 1 GG dürfte bei der Mehrzahl der derzeitdiskutierten Vorschläge – insbesondere bei den ordnungsrechtlichen Instrumenten– nicht berührt sein. Die vorgeschlagenen Maßnahmen gegenüberFahrzeugherstellern oder Parkplatzbetreibern etwa betreffen bereits schon nichtden Schutzbereich von Art. 14 GG, da Anknüpfungspunkt regelmäßig nicht dasErworbene, also das Ergebnis <strong>eine</strong>r vor<strong>aus</strong>gegangenen Betätigung ist, sondern239 BVerwGE 65, 167, 174; J. Wieland, in: H. Dreier (Hrsg.), GG, 3. Auflage 2008, Art. 12 Rn. 88; H.D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 15; G. Manssen, in: H. v.Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rn. 99.240 Vgl. BVerwGE 71, 183, 194; 89, 281 ff.; G. Manssen, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck(Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rn. 85 ff.241 G. Manssen, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rn.86.242 T. Mann, in: M. Sachs (Hrsg.), GG, 5. Auflage 2009, § 12 Rn. 106 ff.; D. Hömig, in: ders. (Hrsg.),GG, 8. Auflage 2007, Art. 12 Rn. 9 ff.243 BVerfGE 25, 1, 11 f.; T. Mann, in: M. Sachs (Hrsg.), GG, 5. Auflage 2009, § 12 Rn. 125 ff.244 H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 41, Art. 12 Rn. 25.245 BVerfGE 102, 197, 218; 110, 141, 157; 116, 202, 224 ff.246 BVerfGE 51, 193, 208; 109, 64, 85.247 BVerfGE 103, 1, 10; 110, 141, 157; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009,Art. 12 Rn. 41, Art. 12 Rn. 36.248 M. Kloepfer, in: R. Dolzer/C. Waldhoff/K. Graßhof (Hrsg.), Bonner Kommentar GG, 144. Auflage2009, Art. 20a Rn. 27 f.; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 41,Art. 20a Rn. 15.

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