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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 53Mindestquoten) für <strong>eine</strong> umweltpolitische Beschaffung festlegen(Organisationshoheit 235 ).4.2.2 Verfassungsrechtliche Grenzen <strong>eine</strong>r WeiterentwicklungDie Gesamtschau der diskutierten Instrumente <strong>und</strong> neuen Rahmenbedingungen fürden Ausbau der Elektromobilität weist auf den ersten Blick Probleme im Bereichder Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (dazu unten Kapitel 4.2.2.1), derEigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG (dazu unten Kapitel 4.2.2.2), desallgem<strong>eine</strong>n Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG (dazuunten Kapitel 4.2.2.3), des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG (dazu untenKapitel 4.2.2.4), des Rechtstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 3 GG <strong>und</strong> derFinanzverfassung nach Art. 104a ff. GG (dazu unten Kapitel 4.2.2.5) sowie derkommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG (dazu untenKapitel 4.2.2.6) auf. Als vorläufiges Ergebnis kann jedoch festgehalten werden,dass weder für <strong>eine</strong>n Ausbau der Elektromobilität noch für die Förderung ihrerintelligenten Systemintegration (systemintegrierte Kopplung) unüberwindbareverfassungsrechtliche Hindernisse bestehen.4.2.2.1 Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GGInsbesondere die ordnungsrechtlichen Instrumente gegenüber den Netzbetreibern,Fahrzeugherstellern oder Parkflächenbetreibern können Eingriffe in dieBerufsfreiheit darstellen (siehe z.B. Kapitel 5.1.3.3, 5.6.3.2, 5.7.3.3). In Art. 12 GGist das einheitliche Gr<strong>und</strong>recht der Berufsfreiheit geregelt, das sowohl die Freiheitder Berufswahl wie auch der Berufs<strong>aus</strong>übung umfasst. Unter die Berufswahl fälltdie Entscheidung, <strong>eine</strong>n Beruf zu ergreifen oder aber darauf zu verzichten sowiedie Wahl <strong>eine</strong>s bestimmten Berufes 236 . Die Freiheit der Berufs<strong>aus</strong>übung schützt diegesamte berufliche Tätigkeit, insbesondere Form, Mittel <strong>und</strong> Umfang sowiegegenständliche Ausgestaltung der Betätigung 237 . Dazu zählt auch das Recht, Art<strong>und</strong> Qualität der angebotenen Güter <strong>und</strong> Dienstleistungen sowie Entgelte hierfürselbst festzulegen 238 . Staatliche Regelungen hierzu können <strong>eine</strong>n Eingriff in dieBerufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit sein. Auch ein Gr<strong>und</strong>rechtseingriff durch dieSubventionierung <strong>eine</strong>s Konkurrenten ist denkbar, liegt jedoch nur dann vor, wennes zu <strong>eine</strong>r einigermaßen erheblichen Beeinträchtigung der Position desMitbewerbers <strong>und</strong> damit <strong>eine</strong>r spürbaren Verschlechterung der235 Allgemein zur kommunalen Organisationshoheit M. Nierh<strong>aus</strong>, in: M. Sachs (Hrsg.), GG, 5. Aufl.2009, Art. 28 Rn. 54; B. Pieroth, in: H. D. Jarass/ders. (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 28 Rn. 13.236 H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 8.237 H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 8.238 BVerfGE 68, 193, 216; 106, 275, 298 f.; 114, 196, 244; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.),GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 8.

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