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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 51<strong>eine</strong>r Neuregelung bestimmt. Am 20.07.1999 ist dieser Rechtsakt in Gestalt derRichtlinie 1999/69/EG 219 erneut erlassen worden, wobei sich deren Inhalte imWesentlichen decken 220 . Zu <strong>eine</strong>r umfassenden Harmonierung der Kfz-Steuern, dieauch die Personenkraftfahrzeuge erfasst, ist es bislang nicht gekommen 221 . Für<strong>eine</strong> Förderung der Elektromobilität in allen nicht von der Richtlinie 1999/69/EGerfassten Fahrzeugsegmenten stehen steuerlichen Anreizen für elektrischbetriebene Personenkraftfahrzeuge k<strong>eine</strong> Vorgaben des europäischenSek<strong>und</strong>ärrechts entgegen.Mit der Richtlinie 96/69/EG wurden die Mitgliedstaaten überdies ermächtigt,steuerliche Anreize für Kraftfahrzeuge mit geringen Schadstoffemissionen zuerlassen 222 . Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> hat der B<strong>und</strong>esgesetzgeber in §§ 3d, 9 Abs. 2KraftStG bereits <strong>eine</strong> Befreiung bzw. Ermäßigung im Bereich der Kfz-Steuererlassen 223 . Insoweit besteht in diesem Bereich bereits ein gewisser (geringer)Anreiz für die Marktintegration dieser Fahrzeuge (siehe 5.1). Denkbar wäre hierallenfalls <strong>eine</strong> Fristverlängerung oder <strong>eine</strong> unbefristete Steuerbefreiung.4.2.1.4 VergaberechtAuch im Rahmen <strong>eine</strong>r umweltgerechten Beschaffungspolitik hat der Staatbestimmte rechtliche Aspekte zu beachten. Das staatliche Vergabe- <strong>und</strong>Beschaffungswesen (z.B. im Rahmen der Infrastrukturförderung) unterliegt nichtnur dem Beihilferecht, sondern auch dem Vergaberecht 224 . Dies umfasst dieVorschriften, welche dem Staat, s<strong>eine</strong>n Untergliederungen <strong>und</strong> Institutionen <strong>eine</strong>bestimmte Vorgehensweise vorschreiben, wenn sie Güter oder Dienstleistungenam Markt durch <strong>eine</strong>n entgeltlichen Vertrag einkaufen 225 . Umweltvergabekriterienkönnen hierbei auf zweierlei Wegen in ein Vergabeverfahren eingeführt werden 226 :Zum <strong>eine</strong>n können umweltschützende Vorgaben als Mindestanforderungen in dieVergabeunterlagen aufgenommen werden. Erfüllt ein Bieter mit s<strong>eine</strong>m Angebotdiese Mindestanforderungen nicht, ist sein Angebot zwingend <strong>aus</strong>zuschließen (§ 25Nr. 1 I lit. b] VOB/A, § 25 Nr. 1 I lit. d] VOL/A). Zum anderen könnenumweltschützende Aspekte als <strong>eine</strong>s von mehreren Wertungskriterien festgelegtwerden. Hierzu muss vorab klargestellt sein, welche Bedeutung demumweltschützenden Kriterium gegenüber den weiteren Kriterien (insbesondere demPreis) zukommen soll. Den Zuschlag erhält dann dasjenige Angebot, welches die219 Richtlinie 1999/69/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Aufhebung der Richtlinie93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung <strong>und</strong> Überprüfung von Versorgern<strong>und</strong> Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates, ABL. EU Nr. L 172/44 vom08.07.1999.220 Vgl. EuGH, Rs. C21/94 (Parlament/Rat), Slg. 1995, I-1827 ff.221 Vgl. die Kritik von R. Voß, in: E. Grabitz/M. Hilf (Hrsg.), Recht der EU, Art. 93 EGV, Rn. 41.222 R. Voß, in: M. A. D<strong>aus</strong>es (Hrsg.), Handbuch des Europäischen Wirtschaftsrechts, J. Rn. 303.223 Siehe oben 4.1.2.2.224 O. Dörr/D. H<strong>eine</strong>mann, KommJur 2006, S. 89.225 C. Koenig/A. Haratsch, NJW 2003, S. 2637; O. Dörr/D. H<strong>eine</strong>mann, KommJur 2006, S. 89.226 U. Jasper/J. Seidel, KommJur 2009, S. 56.

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