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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 50Energiesteuer-Richtlinie) 215 auf alle Energieerzeugnisse sowie den elektrischenStrom <strong>aus</strong>geweitet. Diese legt nun für Strom gemäß Art. 9 in Verbindung mit derTabelle C im Anhang <strong>eine</strong>n Mindeststeuersatz von 1 Euro für den nichtgewerblichen<strong>und</strong> von 0,50 Euro für den gewerblichen Verbrauch je MW/h fest.Daneben enthält diese Direktive zahlreiche, teilweise obligatorische (Art. 14 derRichtlinie) <strong>und</strong> teilweise fakultative (Art. 15 -17 der Richtlinie) Ermäßigungs- <strong>und</strong>Befreiungstatbestände. Darüber hin<strong>aus</strong> ermöglichen die Art. 18 <strong>und</strong> 18a derRichtlinie zeitlich begrenzte Steuerbefreiungen für stromintensive Branchen zurAnpassung an die neue Belastungssituation dieser Wirtschaftszweige.Das deutsche StromStG 216 bestimmt in § 3 <strong>eine</strong>n Steuersatz von 20,50 Euro proMW/h <strong>und</strong> unterscheidet dabei nicht nach der Art des Verbrauchs. Angesichts desgeringen europarechtlich vorgegebenen Mindeststeuersatzes (1 Euro bzw. 0,50Euro je MW/h) sind steuerliche Anreize für Strom, der zum Betrieb vonElektrofahrzeugen entnommen wird <strong>und</strong> nicht bereits – etwa als Strom <strong>aus</strong><strong>Erneuerbare</strong>n <strong>Energien</strong>, der <strong>aus</strong> dem Netz entnommen wird, das <strong>aus</strong>schließlich mitStrom <strong>aus</strong> <strong>Erneuerbare</strong>n-<strong>Energien</strong>-Trägern gespeist wird – von der Stromsteuerbefreit ist, europarechtlich zulässig, sofern nicht der Mindeststeuersatz von <strong>eine</strong>mEuro bzw. 0,50 Euro pro MW/h unterschritten wird. Denkbar wäre es etwa den in §9 Abs. 2 StromStG 217 enthaltenen ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro proMW/h, der heute bereits auf den Betrieb von Oberleitbussen, Schienen- <strong>und</strong>Bergbahnen Anwendung findet, auf den Strom zum Betrieb von Elektrofahrzeugen<strong>aus</strong>zudehnen.4.2.1.3.4 Die Besteuerung von VerkehrsmittelnEine Teilharmonisierung im Bereich der Kraftfahrzeugsteuern ist durch dieRichtlinie 93/89/EWG 218 erfolgt. Jedoch ist deren sachlicher Anwendungsbereichgemäß Art. 4, 3. Spiegelstrich auf Lastkraftwagen begrenzt, die <strong>aus</strong>schließlich zumGütertransport bestimmt sind <strong>und</strong> deren zulässiges Gesamtgewicht 12 tüberschreitet. Dementsprechend enthält Art. 6 der Richtlinie in Verbindung mitderen Anhang lediglich Mindeststeuersätze für Lastkraftwagen oberhalb dieserGewichtsgrenze. Zwar hat der Europäische Gerichtshof diese Richtlinie auf Klageder EU-Kommission für nichtig erklärt, doch hat er deren Fortdauer bis zum Erlass215 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung dergemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen <strong>und</strong>elektrischem Strom, ABl. EU Nr. L 283/51 vom 31.10.2003, zuletzt geändert durch RL 2004/75/EG,ABl. 2004, L 157/100.216 Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Juli 2009 (BGBl. I S. 1870).217 Siehe auch oben Kapitel 4.1.2.3.218 Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmterKraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- <strong>und</strong> Benutzungsgebühren fürbestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten, ABl. EU Nr. L 279/32 vom 12.11.1993.

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