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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 49Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt gemäß § 12 Abs. 1 UStG 212 <strong>eine</strong>Normalbesteuerung von 19 Prozent <strong>und</strong> gemäß § 12 Abs. 2 <strong>eine</strong>n ermäßigtenSteuersatz von 7 Prozent.– Europarecht –Richtlinie2006/112/EG– Deutsches Recht –§ 12 Abs. 1, 2 UStGNormalbesteuerungErmäßigterSteuersatz15 % 19 %5 % 7 %Demnach ist aufgr<strong>und</strong> der europarechtlichen Vorgaben <strong>eine</strong> Senkung desMehrwertsteuersatzes für den Erwerb von elektrisch-betriebenen Kraftfahrzeugenallenfalls von 19 auf 15 Prozent möglich, ohne dass <strong>eine</strong> entsprechende Änderungdes europäischen Sek<strong>und</strong>ärrechts erforderlich wäre. Zwar lässt die Richtliniegemäß Art. 98 Abs. 1 die Einführung von maximal zwei ermäßigten Steuersätzenneben der Normalbesteuerung in den Mitgliedstaaten zu, doch ist dies <strong>aus</strong>Gründen des damit verb<strong>und</strong>enen geringen wirtschaftlichen Anreizes (siehe 5.1) <strong>und</strong>der einhergehenden zunehmenden Komplexität des deutschen Umsatzsteuerrechtsnicht zu empfehlen.4.2.1.3.3 Die StromsteuerObwohl Art. 113 AEUV (ex-Art. 93 EGV) <strong>aus</strong>drücklich die sonstigenVerbrauchsabgaben hervorhebt, verblieb der Harmonisierungsprozess in diesemBereich trotz ehrgeiziger Pläne der EU-Kommission auf <strong>eine</strong>m geringen Niveau 213 .Konsensfähig im Europäischen Rat waren lediglich niedrige Mindeststeuersätze.Beispielhaft ist etwa der Mindeststeuersatz für stille W<strong>eine</strong> <strong>und</strong> Schaumw<strong>eine</strong> von 0Euro/hl, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf <strong>eine</strong> Besteuerung dieserErzeugnisse gänzlich zu verzichten 214 . Ein ähnliches, wenn auch nicht sooffensichtliches Beispiel bildet die Harmonisierung der Besteuerung vonelektrischem Strom. Nachdem sich die Besteuerung zunächst auf Mineralölebeschränkte, wurde dieser Prozess durch die Richtlinie 2003/96/EG (sog.212 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. IS.386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950).213 Chr. Waldhoff, in: Chr. Callies/M. Ruffert (Hrsg.), Art. 93 EGV, Rn. 16.214 Vgl. R. Voß, in: E. Grabitz/M. Hilf (Hrsg.), Recht der EU, Art. 93 EGV, Rn. 29.

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