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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 46Allgemeininteresses unterzieht 193 , indem auch bei offen diskriminierendenMaßnahmen der diskriminierende Charakter „weginterpretiert“ wird.Zwar geht <strong>aus</strong> der älteren Rechtsprechung des EuGH hervor, dass zwingendeGründe des Allgemeinwohls Maßnahmen gleicher Wirkung <strong>und</strong> mengenmäßigeEinfuhrbeschränkungen nur im Falle deren unterschiedsloser Anwendbarkeiterlauben 194 . Jedoch finden sich auch Entscheidungen, in denen die Cassis-Kriterien für die Rechtfertigung von diskriminierenden Maßnahmen herangezogenwerden 195 . Dieses Phänomen taucht vor allem auch in Bereichen desUmweltschutzes auf 196 . Daher ist es durch<strong>aus</strong> denkbar, dass Maßnahmen mitdiskriminierender Regelung zu rechtfertigen <strong>und</strong> damit als mit dem gemeinsamenMarkt vereinbar anzusehen sind.4.2.1.3 Grenzen der europäischen SteuerrechtsordnungVor dem Hintergr<strong>und</strong> der zahlreich diskutierten, steuerlichen Anreize für denErwerb oder Betrieb <strong>eine</strong>s umweltverträglichen Kraftfahrzeugs zur Marktintegrationdieser Fortbewegungsmittel werden im Folgenden die Schranken der EuropäischenSteuerrechtsordnung näher betrachten.4.2.1.3.1 Die Kompetenzen der Europäischen Union im AbgabenrechtIn Folge der Harmonisierung bestimmter Steuern <strong>und</strong> Abgaben 197 bilden vor allemdie auf europäischer Ebene vorgegebenen Mindeststeuersätze neben dem193 So genanntes „Prinzip der gegenseitigen Anerkennung“: S. Leible, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), DasRecht der Europäischen Union, Art. 28 Rn. 26 mit Verweis auf: EuGH, Rs. C-184/96, Slg. 1998, S. I-6197 (6226), Rz. 28 - Kommission/Frankreich.194 Siehe dazu oben Fn. 190, ebenfalls: EuGH, Rs. C-113/80, Slg. 1981, S. I-1625 (Rn. 10 f.) –Irische Souvenirs; EuGH, Rs. C-229/83, Slg. 1985, S. I-1 (Rn. 28 f.) - Leclerc; EuGH, Rs. C-25/88Slg. 1989, S. I-1105 (Rn. 10) - Wurmser; EuGH, Rs. C-1/90, Slg. 1991, S. I-4151 (Rn. 13) -Aragonesa.195 EuGH, Rs. C-2/90, Slg. 1992, S. I-4431 (4480) Rn. 341; EuGH, Rs. C-254/98, Slg. 2000, S. I-151 ff. - TK-Heimdienst Sass; EuGH, Rs. C-300/90, Slg. 1992, S. I-249 ff. – Bachmann; zurProblematik der Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen vor dem Hintergr<strong>und</strong> der „Cassis-Formel“ vgl. auch: Schroeder, in: Streinz (Hrsg.), EUV/EGV, Art. 30 EG, Rn. 34 f.; C. Nowak/J.Schnitzler, Erweiterte Rechtfertigungsmöglichkeiten für mitgliedstaatliche Beschränkungen der EG-Gr<strong>und</strong>freiheiten – Genereller Rechtsprechungswandel oder Sonderweg im Bereich der sozialenSicherheit?, EuZW 2000, 627 ff.; S. Heselh<strong>aus</strong>, Rechtfertigung unmittelbar diskriminierenderEingriffe in die Warenverkehrsfreiheit – Nationaler Umweltschutz in <strong>eine</strong>m unvollkommenenBinnenmarkt, EuZW 2001, 645 ff.196 M. A. D<strong>aus</strong>es/A. Brigola, in: D<strong>aus</strong>es (Hrsg.), HbEuWiR, Rn. 229, 245 mit Verweis auf: EuGH, Rs.C-99/78, Slg. 1978, S. I-101 ff.197 Unter Steuerharmonisierung verstehen die Verfasser die Angleichung der mitgliedstaatlichenSteuersysteme durch europäisches Sek<strong>und</strong>ärrecht, vgl. <strong>aus</strong>f. zu diesem Begriff: M. Mick, in: D. Birk(Hrsg.), HdbEurStR, § 24, Rn. 12 ff.

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