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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 45Anordnung der Abnahme oder des Angebots von Elektroautomobilen erfolgtinsbesondere nicht <strong>aus</strong> Gründen der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> des Lebens von Menschen.Eine Rechtfertigung aufgr<strong>und</strong> des Art. 30 EGV ist somit wohl nicht möglich.Nach der „Cassis-de-Dijon“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 189können aber über Art. 36 AEUV (ex-Art. 30 EGV) hin<strong>aus</strong> unterschiedslos wirkendeMaßnahmen durch zwingende Gründe des allgem<strong>eine</strong>n Wohls alsTatbestands<strong>aus</strong>nahme betrachtet werden 190 ; sie sind dann mit dem gemeinsamenMarkt vereinbar.Der Umweltschutz stellt nach gefestigter Rechtsprechung <strong>eine</strong>n solchenzwingenden Gr<strong>und</strong> des Allgemeinwohls dar 191 . Die Tatbestands<strong>aus</strong>nahme derzwingenden Allgemeinwohlgründe allerdings greift nur dann, wenn die Maßnahmezur Erreichung <strong>eine</strong>s legitimen Ziels geeignet, erforderlich <strong>und</strong> angemessen ist 192 .Vorliegend sind vor allem sowohl fiskalische als auch ordnungspolitische Anreizezur Verbesserung des Klimaschutznive<strong>aus</strong> geplant. Darin ist ein legitimer Zweck zusehen, wofür die gemeinschaftliche Zielsetzung in Art. 3 Abs. 3 EUV n.F. (ex-Art. 2EGV) sowie die Querschnittskl<strong>aus</strong>el des Art. 11 AEUV (ex-Art. 6 EGV) angeführtwerden können. Weniger einschneidende <strong>und</strong> gleich effektive Maßnahmen sind vorallem gegenüber der Kombination von Subventionen <strong>und</strong> ordnungsrechtlichenVerpflichtungen nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf zu achten, <strong>eine</strong>runangemessenen Zweck-Mittel-Relation, vor allem durch Härtefallregelungen, imEinzelfall vorzubeugen. Damit sind die Maßnahmen verhältnismäßig im weiterenSinne <strong>und</strong> geeignet, der Tatbestands<strong>aus</strong>nahme zur Geltung zu verhelfen. Somitverstoßen die geplanten Förderungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gegenArt. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV).Unter Beobachtung der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu den Maßnahmengleicher Wirkung ergibt sich die Tendenz, dass der EuGH von der Unterscheidungdiskriminierender <strong>und</strong> nichtdiskriminierender Maßnahmen Abstand nimmt <strong>und</strong> alleMaßnahmen gleichermaßen <strong>eine</strong>r Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand des189 EuGH, Rs. C-120/78, Slg. 1997, S. I-549 ff – „Cassis-de-Dijon“.190 So wohl: T. Kingreen, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), Das Verfassungsrecht der Europäischen Union,Art. 28 Rn. 80, kritisch dagegen in Rn. 83; S. Leible, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht derEuropäischen Union, Art. 28 Rn. 20; EuGH, Rs. C-113/80, Slg. 1982, S. I-1625 (1638) -Kommission/Irland; EuGH, Rs. C-220/81, Slg. 1982, S. I-2349 (2360) - Robertson; EuGH, Rs. C-261/81, Slg. 1982, S. I-3961 – Rau, entgegengesetzt: P.-C. Müller-Graff, in:Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-,EG-Vertrag, Art. 36 Rn. 28 f.; ders., in:Groeben/Schwarze (Hrsg.), Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Art. 28 Rn. 185 f.; U. Becker, in:Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 28 Rn. 107; EuGH, Rs. C-368/95, Slg. 1997, S. I-3689(3715) Rz. 180 – Familiapress.191 T. Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 28 Rn. 80; S. Leible, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), DasRecht der Europäischen Union, Art. 28 Rn. 19; EuGH, Rs. C-302/86, Slg. 1988, 4627 -Kommission/Dänemark; EuGH, Rs. C-284/95, Slg. 1998, I-4301 - Safety Hi-Tech; EuGH, Rs. C-341/95, Slg. 1998, S. I-4355 - Bettati; EuGH, Rs. C-389/96, Slg. 1998, S. I-4473 - Aher-Waggon.192 S. Leible, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Art. 28 Rn. 21; T. Kingreen,in: Calliess/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, Art. 28 Rn. 89 ff.; M. A.D<strong>aus</strong>es/A. Brigola, in: D<strong>aus</strong>es (Hrsg.), HbEuWiR, Rn. 235.

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