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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 444.2.1.2 Die Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 ff. AEUVDer zweite einschlägige Komplex des europäischen Primärrechts bildet dieWarenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV), derenAnwendungsbereich sowohl bezüglich der Elektromobile als auch bezüglich desStroms <strong>aus</strong> <strong>Erneuerbare</strong>n <strong>Energien</strong> eröffnet ist 187 .Art. 34 AEUV (ex-Art. 28 EGV) verbietet die Beeinträchtigung derWarenverkehrsfreiheit durch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (z.B.Kontingentierung des Im- oder Exports) oder durch Maßnahmen mit gleicherWirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Vorliegend sind bei jeder Artder Förderung der Elektromobilität nicht zu rechtfertigende Maßnahmen gleicherWirkung denkbar, die hoheitliche, warenverkehrsbezogene Maßnahmen mittatsächlichen oder potentiellen Beeinträchtigungen des gemeinsamen Marktesumfassen 188 . Jedenfalls alle zur Elektromobilität alternativen Antriebs- <strong>und</strong>Treibstoffarten werden im Zuge der Förderung der Elektromobilität benachteiligt.Vorstellbar ist die Beeinträchtigung des gemeinsamen Marktes bei der Gewährungvon Investitionskostenzuschüssen ebenso wie bei Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Elektrofahrzeuge <strong>und</strong> Privilegien für Inhaber <strong>eine</strong>r Null- bzw.Niedrigemissionsplakette, sofern sie mit geldwerten Ersparnissen verb<strong>und</strong>en sind,die als Maßnahmen gleicher Wirkung einzustufen wären. Zwar wirkt <strong>eine</strong> solcheMaßnahme unterschiedslos. Die Verwendung von Investitionskostenzuschüssen istnicht an die Abnahme <strong>eine</strong>s Elektrofahrzeuges <strong>eine</strong>s deutschen Herstellersgekoppelt. Allerdings liegt <strong>eine</strong> Koppelung an die Elektromobilitätstechnologie vor.Somit wird das erhöhte Absatzpotential schon nicht zugunsten der Herstellerkonventioneller Fahrzeuge <strong>aus</strong>geschöpft.Ordnungsrechtliche Instrumente, etwa nachfrageorientierte Verpflichtungen zurSteigerung des Elektromobilitätsanteils, sind nicht anders zu beurteilen. Dieordnungsrechtliche Verpflichtung führt zur teilweisen Vorwegnahme der Verkaufsbzw.Kaufentscheidung in Richtung des gesetzlich Vorgeschriebenen, so dass <strong>eine</strong>solche Maßnahme dazu geeignet ist, den Binnenmarkt zu beeinträchtigen. Daherliegen sowohl im angebots- als auch im nachfrageorientierten Ansatz Maßnahmengleicher Wirkung vor.Auch Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungenkönnen aber nach Art. 36 AEUV (ex-Art. 30 EGV) gerechtfertigt sein. Allerdings istk<strong>eine</strong>r der dort in Satz 1 aufgeführten Rechtfertigungsgründe einschlägig. Eine187 A. Baer, Abnahmepflichten <strong>und</strong> Vergütungspflichten in der Energiewirtschaft –gemeinschaftsrechtliche <strong>und</strong> verfassungsrechtliche Problemstellungen, S. 136188 Entsprechend der „Dassonville-Formel“ des EuGH, Rs. C-8/74, Slg. 1974, S. I-837 - Dassonville;W. Veelken, EuR 1977, S. 311 (322).; P.-C. Müller-Graff, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.),Kommentar zum EG-Vertrag, Art. 30 Rn. 39 ff; T. Kingreen, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), DasVerfassungsrecht der Europäischen Union, Art. 28 EGV Rn. 37; S. Leible, in: Grabitz/Hilf (Hrsg.),Das Recht der Europäischen Union, Art. 28 Rn. 19.

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