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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 42Gleiches gilt nach Art. 25 AGVO für Umweltsteuerermäßigungen <strong>und</strong> damit dieMöglichkeit von Stromsteuerbefreiungen für die Elektromobilität.4.2.1.1.4 Die Ausnahmetatbestände des Art. 107 Abs. 2 u. 3 AEUVNach ständiger Rechtsprechung 177 gilt das Verbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) nicht absolut <strong>und</strong> unbedingt. Im Gegenteil enthalten dieAbsätze 2 <strong>und</strong> 3 des Art. 107 AEUV (ex. Art. 87 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 EGV) <strong>eine</strong> Reihe vonAusnahmevorschriften vom gr<strong>und</strong>sätzlichen Beihilfeverbot. Gemeinsam ist diesen,dass sie eng <strong>aus</strong>zulegen sind, während sie sich im Hinblick auf ihre Rechtsfolgenunterscheiden. Während das tatbestandliche Vorliegen <strong>eine</strong>sAusnahmetatbestandes nach Art. 107 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 2 EGV) per sezur Vereinbarkeit <strong>eine</strong>r begünstigenden Maßnahme mit dem europäischenBinnenhandel führt, liegt die Entscheidung der Binnenmarktkonformität im Rahmender Ausnahmevorschriften des Absatzes 3 im pflichtgemäßen Ermessen der EU-Kommission 178 .4.2.1.1.4.1 Art. 107 Abs. 3 lit. c) AUEV (ex. Art. 87 Abs. 3 lit. c) EGV) alsökologischer RechtfertigungstatbestandEinen eigenständigen Rechtfertigungstatbestand für Umweltschutzbeihilfenenthalten die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 des Art. 107 AEUV (ex. Art. 87 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 EGV)nicht. Dar<strong>aus</strong> lässt sich aber nicht folgern, dass der Umweltschutz alsLegitimationsgr<strong>und</strong> per se <strong>aus</strong>geschlossen ist 179 . Gem. Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV(ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c) EGV) kann die EU-Kommission Beihilfen mit demGemeinsamen Markt für vereinbar erklären, wenn sie der Förderung derEntwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen, soweit siedie Handelsbedingungen nicht in <strong>eine</strong>r Weise verändern, die dem gemeinsamenInteresse zuwiderläuft. Dem Rechtfertigungstatbestand des Art. 107 Abs. 3 lit. c)AEUV (ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c) EGV) kommt angesichts der vergleichsweise hohenZahl von auf dessen Gr<strong>und</strong>lage entschiedener Genehmigungsentscheidungen diepraktisch größte Bedeutung zu 180 . Im Gegensatz zu den übrigen177 EuGH, Rs. C-143/99 (Adria Wien Pipeline), Slg. 2001, I-8365, Rn. 30; Rs. 39/94 (SPEI), Slg.1999, I-3547, Rn. 36; Rs. C-72/92(Scharbalke), Slg. 1993I-5509, Rn. 19; Rs.C-266/91 (CELBI), Slg.1993, I-4337, Rn. 22; verb. Rs. C.144/91 u. 146/91 (Demoor), Slg. 1992, I-6613, Rn. 25.178 Zum weiten Ermessensspielraum der Europäischen Kommission: EuGH, vom 15. Mai 1997, Rs.C-355/95P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Rn. 26; EuGH vom 11. Juli 1996, Rs. C-39/94,SFEI/La Poste u.a., Slg. 1996, I-03547; EuGH vom 14. Februar 1990, Rs. C-301/87,Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-00307, Rn. 15; W. Cremer, in: C. Callies/M. Ruffert (Hrsg.),Das Verfassungsrecht der Europäischen Union (2007), Art. 87 EGV Rn. 35; F. Rawlinson, in: C. O.Lenz/K.-D. Borchardt (Hrsg.), EU- <strong>und</strong> EG-Vertrag (2003), Art. 87 EG, Rn. 27.179 J. de Sépibus, Die Umweltschutzsubventionen, S. 263 f.180 W. Cremer, in: C. Callies/M. Ruffert (Hrsg.), Das Verfassungsrecht der Europäischen Union(2007), Art. 87 EGV Rn. 46; B. Jansen, Vorgaben des europäischen Beihilferechts, S. 148; C.

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