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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 41Lange Zeit wurde darum gestritten, ob die Beeinträchtigung des Handels <strong>eine</strong>gewisse Intensität der Beihilfe vor<strong>aus</strong>setzt 170 . Mit dem Erlass der „de-minimis“-Verordnung 171 im Jahre 2001 hat die EU-Kommission ihre bisherigeEntscheidungspraxis auf <strong>eine</strong> gesicherte rechtliche Gr<strong>und</strong>lage gestellt 172 , nachdemsich die EU-Kommission entgegen anfänglicher Skepsis des EuropäischenGerichtshofs 173 <strong>und</strong> der überwiegenden Meinung im Schrifttum 174 bereits in denneunziger Jahren des vergangenen Jahrh<strong>und</strong>erts in ihren Mitteilungen <strong>und</strong> denGemeinschaftsrahmen 175 für <strong>eine</strong>n monetären Schwellenwert <strong>aus</strong>sprach. Durchden Erlass der Freistellungsverordnung auf Gr<strong>und</strong>lage derErmächtigungsverordnung gemäß Art. 109 AEUV (ex-Art. 89 EGV) wurden dieZweifel daran, ob die EU-Kommission überhaupt über die Anwendbarkeit desBeihilfeverbots entscheiden durfte, <strong>aus</strong>geräumt 176 . Hiernach sind Beihilfen anUnternehmen oder Produktionszweige, die <strong>eine</strong>n Betrag von 100.000 Euroinnerhalb <strong>eine</strong>s Zeitraums von 3 Jahren nicht überschreiten, nicht mehrgenehmigungspflichtig. Nach Art. 19 dieser Verordnung sind Beihilfen für dieAnschaffung von Fahrzeugen, die über die Gemeinschaftsnormen hin<strong>aus</strong>gehenoder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird imSinne von Artikel 87 Absatz 3 EGV (jetzt: Art. 107 Abs. 3 AEUV) mit demGemeinsamen Markt vereinbar <strong>und</strong> von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108Absatz 3 AEUV freigestellt. Nach Art. 9 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 AGVO haben dieMitgliedstaaten der EU-Kommission lediglich <strong>eine</strong> Kurzbeschreibung derBeihilfemaßnahme zu übermitteln <strong>und</strong> ihren Wortlaut im Internet zu veröffentlichen.Martin-Ehlers, Behilfenrecht der EU, Rn. 235; J. J. Modlich, EWS 1996; S. 405 (406); P.-C. Müller-Graff, ZHR 152 (1988), S. 403 (433), P. Niggemann, Staatsbürgschaften, S. 79.169 W. Kahl, NVwZ 1995, S. 1082 (1086); C. Koenig, EuZW 1995, S. 595 (601); kritisch hierzu.: F.Bührle, Gründe <strong>und</strong> Grenzen, S. 328 ff.; P. Niggemann, Staatsbürgschaften, S. 74; J. J. Modlich,Nationale Infrstrukturmaßnahmen, S. 104.170 H.-P. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 675; W. Keßler, DÖV 1977, S. 619 (620); H.-W. Rengeling, in: B. Börner/K. Ne<strong>und</strong>orfer (Hrsg.), S. 23 (31); D. Scheuing, EuR 1971, S. 139 (142);B. Wieberneit, Umweltschutzsubventionen, S. 346 ff.171 Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendungder Artikel 87 <strong>und</strong> 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABI, EU Nr. L 379/5 vom 28.12.2007172 S. Albin, DÖV 2001, S. 890 (894); A. Bartosch, NJW 2001, S. 920 (925); U. Soltesz, ZIP 2001,S. 278 (284).173 EuGH, Rs. (Belgien/Kommission), Slg. 1990, I-959, Rn. 41, wonach „weder die verhältnismäßigegeringe Größe des begünstigten Unternehmens noch der verhältnismäßig geringe Umfang <strong>eine</strong>rMaßnahme <strong>eine</strong>r Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels von vornher<strong>eine</strong>ntgegenstehe“; in diesem Sinne auch: EuG, Rs. (Vlaams Gewest/Kommission), Slg. 1998, II-717;Rn. 48 f.174 Statt vieler: E. Klein/A. Haratsch, EWS 1997, S. 410 (413); R. Schmidt, DV 3 (1995), S. 281(309).175 Kommission, Gemeinschaftsrahmen für staatliche Maßnahmen an kl<strong>eine</strong> <strong>und</strong> mittlereUnternehmen, ABl.-EG 1992, Nr. C213, S., Ziff, 3; Kommission, Gemeinschaftsrahmen für staatlicheBeihilfen an kl<strong>eine</strong> <strong>und</strong> mittlere Unternehmen, ABl. 1996, C-213/4, Ziff. 2.2; vgl hierzu: M.Heidenhain, in: ders. Hdb. d. Eur. Beihilferechts, § 4, Rn. 75; S. Rode, Steuervergünstigungen, S.331.176 U. Soltesz, ZIP 2001, S. 278 (284 f.).

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