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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 40zugunsten des Wettbewerbs erst auf der Ebene der Ausnahmetatbestände des Art.108 Abs. 3 (ex. Art. 88 Abs. 3 EGV) zur Rechtfertigung <strong>eine</strong>r Beihilfe führen 164 .Zur Beantwortung der Frage, ob bestimmte Güter oder Dienstleistungenzueinander im Wettbewerb stehen, greift die Rechtsprechung <strong>und</strong> das Schrifttum 165auf das Merkmal der Substituierbarkeit des wirtschaftlichen Guts oder derDienstleistung zurück. Aust<strong>aus</strong>chbar in diesem Sinne <strong>und</strong> damit in <strong>eine</strong>mWettbewerb stehend sind solche Erzeugnisse <strong>und</strong> Dienstleistungen, die von denVerbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaft, ihres Preises <strong>und</strong> im Hinblick auf ihrenVerwendungszweck als <strong>aus</strong>wechselbar angesehen werden. Dies ist für diebeabsichtigte Förderung von Elektrofahrzeugen im Vergleich zu herkömmlichenFahrzeugen mit <strong>eine</strong>m Verbrennungsmotor zu bejahen. Denn <strong>aus</strong> der Sicht <strong>eine</strong>sbesonnen <strong>und</strong> umsichtigen Kaufinteressenten 166 dient ein Fahrzeug gleich welcherArt abgesehen von dessen ökologischen Bewusstseins <strong>und</strong> dem Prestigebestimmter Marken zunächst als Fortbewegungsmittel. Wobei er s<strong>eine</strong>Kaufentscheidung vielfach vom Preis-Leistungs-Verhältnis sowie der Empfehlungvon Fre<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Bekannten abhängig machen dürfte. Der ökologische Wert <strong>eine</strong>sbestimmten Fahrzeugtyps ist dabei nur ein Beweggr<strong>und</strong> innerhalb <strong>eine</strong>s vielfältigenBündels von Motiven. Dieses Ergebnis zeigt nicht zuletzt die zahlreichenHemmnisse für die Marktintegration von klimafre<strong>und</strong>lichen Fortbewegungsmittelnim Individualpersonenverkehr.4.2.1.1.3.7.2 Beeinträchtigung des BinnenhandelsArt. 107 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) erklärt staatliche Beihilfen insofernmit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen denMitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Begriff des „Handels“ ist hierbei weit<strong>aus</strong>zulegen <strong>und</strong> umfasst sowohl den Waren- <strong>und</strong> Dienstleistungs- als auch denKapitalverkehr 167 . Mit Blick auf die zunehmende Verflechtung der wirtschaftlichenBeziehungen im europäischen Binnenmarkt <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen Zunahmeeuropaweiter Waren-, Finanz- <strong>und</strong> Kapitalströme, wird die Qualifikation <strong>eine</strong>rstaatlichen Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87Abs. 1 EGV) nur selten an der fehlenden Beeinträchtigung desinnergemeinschaftlichen Handels scheitern 168 . Vielmehr ist von <strong>eine</strong>r widerlegbarenVermutung zugunsten der Beeinträchtigung des Handels <strong>aus</strong>zugehen 169 .164 Vgl. B. Wieberneit, Umweltschutzsubventionen, S. 342.165 M. Helios, Steuerliche Gemeinnützigkeit, S. 100.166 Vgl. zum Bewertungsmaßstab <strong>eine</strong>s durchschnittlichen, objektiven Anbieters bzw. Nachfragers:B. Jansen, Vorgaben des europäischen Beihilferechts, S. 129.167 J. J. Modlich, Nationale Infrastrukturmaßnahmen, S. 89 f.; P. Niggemann, Staatsbürgschaften,S. 69.168 T. Jaeger, Beihilfen durch Steuern, Rn. 91 ff.; B. Jansen, Vorgaben des europäischenBeihilferechts, S. 137; C. Koenig/J. Kühling/N. Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 181; T. Lübbig/A.

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