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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 394.2.1.1.3.7 Wettbewerbsverfälschung <strong>und</strong> HandelsbeeinträchtigungNeben den vorangehend erörterten, für den Begriff der Beihilfe konstitutivenMerkmalen enthält das Beihilfeverbot zwei weitere wirkungsbezogeneVor<strong>aus</strong>setzungen. Art. 107 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) verlangt, dass diestaatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht <strong>und</strong> derHandel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Während es sich bei demErfordernis der Wettbewerbsverfälschung um <strong>eine</strong> echteTatbestandsvor<strong>aus</strong>setzung handelt, verlangt die zweite wirkungsorientierteFormulierung „soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaatenbeeinträchtigen“ <strong>eine</strong> Abwägung der widerstreitenden Interessen <strong>und</strong> bildet „dieBrücke“ zu den in den Absätzen 2 <strong>und</strong> 3 genannten Ausnahmetatbeständen.4.2.1.1.3.7.1 Die Verfälschung des WettbewerbsUm die Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt als unvereinbar zu qualifizieren, mussdie Maßnahme geeignet sein, den Wettbewerb zu verfälschen oder wenigstens zuverfälschen drohen. Eine Wettbewerbsverfälschung im Sinne des Art. 108 Abs. 1AEUV (ex. Art. 87 Abs. 1 EGV) ist gegeben, wenn die Beihilfe – tatsächlich oderpotentiell – in ein bestehendes oder möglicherweise zur Entstehung kommendesWettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen oder Produktionszweigen eingreift<strong>und</strong> damit den Ablauf des Wettbewerbs verändert 158 . Die Einbeziehung vonmöglicherweise in Entstehung befindlicher Wettbewerbssituation 159 rechtfertigt sich<strong>aus</strong> dem Umstand, die Marktzutrittschancen neuer Wettbewerber nicht zubehindern <strong>und</strong> infolgedessen monopolistische oder oligarchische Strukturen zuzementieren 160 . Die Annahme <strong>eine</strong>r drohenden Wettbewerbsverfälschung verlangt<strong>eine</strong> ernsthafte <strong>und</strong> nicht lediglich abstrakte Bedrohung 161 . Erforderlich <strong>und</strong><strong>aus</strong>reichend ist, dass sich die Wettbewerbssituation des begünstigtenUnternehmens oder Produktionszweiges gegenüber den (potentiellen)Konkurrenten positiv verändert 162 . Demgemäß kann <strong>eine</strong> Verfälschung desWettbewerbs nicht bereits mit dem Argument abgelehnt werden, die staatlicheMaßnahme trage erst dazu bei, Wettbewerbsparität zwischen den (potentiellen)Konkurrenten herzustellen 163 . Vielmehr kann diese dienende Wirkung von Beihilfen158 EuGH, Rs. Rs. 730/79 (Philip Moris), Slg. 1980, S. 2671; C. Koenig/J. Kühling, NJW 2000,S. 1065 (1069).159 Vgl. zum Schutz des potentiellen Wettbewerbs: J. J. Modlich, Nationale Infrastrukturmaßnahmen,S. 79 f.; P. Niggemann, Staatsbürgschaften, S. 65.160 M. Helios, Steuerliche Gemeinnützigkeit, S. 175; C. Koenig/J. Kühling, NJW 2000, S. 1065(1069); diess./N. Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 176.161 A. Metaxas, Gr<strong>und</strong>fragen, S. 62 f.162 P.-C. Müller-Graff, in: W. Zippel (Hrsg.), Deutsch-Deutsche Wirtschafts-, Währungs- <strong>und</strong>Sozialunion, S. 37 (48).163 H.-W. Rengeling, in: B. Börner/K. Ne<strong>und</strong>orfer (Hrsg.), Recht <strong>und</strong> Praxis, S. 23 (30 f.); vgl. etwazur Diskussion im Rahmen von Umweltschutzbeihilfen: B. Wieberneit, Umweltschutzsubventionen,S. 342.

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