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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 38Danach soll in folgenden Schritten die Abgrenzung zwischen beihilferelevantenSteuervergünstigungen <strong>und</strong> allgem<strong>eine</strong>n wirtschaftspolitischen Maßnahmenunterschieden werden:• Was ist die steuerliche Normalbelastung?• Liegt <strong>eine</strong> begünstigende Abweichung hiervon vor?• Lässt sich diese durch die Natur oder den inneren Aufbau des jeweiligenSteuersystems rechtfertigen?Da sich die beihilferechtliche Bewertung nach den Leit- <strong>und</strong> Strukturprinzipien desjeweiligen Steuersystems richtet, kann <strong>eine</strong> weitere Erörterung nur im Rahmen dereinzelnen, vorgeschlagenen Steueranreize für den Erwerb oder Betrieb vonElektrofahrzeugen erfolgen.4.2.1.1.3.6.2 Selektivität bei der Förderung von InfrastruktureinrichtungenSchwierigkeiten bereitet die Abgrenzung von Maßnahmen der allgem<strong>eine</strong>nWirtschaftsförderung <strong>und</strong> selektiven Beihilfen im Rahmen der Förderung vonInfrastrukturmaßnahmen. Zur beihilferechtlichen Bewertung staatlicherInfrastrukturmaßnahmen ist <strong>eine</strong> Abgrenzung zwischen der Begünstigung vonHerstellern <strong>und</strong> Betreibern solcher Anlagen <strong>und</strong> deren Nutzern zu unterscheiden 156 .Die Benutzung der öffentlich geförderten Infrastruktureinrichtung stellt regelmäßigk<strong>eine</strong> selektive Maßnahme dar. Die Nutzung derartiger Einrichtung stehtregelmäßig allen Wirtschaftsteilnehmern (wenigstens potentiell) offen. Dafür sorgtaufgr<strong>und</strong> ihrer monopolartigen Stellung oft bereits schon das Kartellrecht <strong>und</strong>subsidiär der allgem<strong>eine</strong> Kontrahierungszwang 157 unter den Vor<strong>aus</strong>setzungen des§ 826 BGB. Nur in <strong>eine</strong>m solchen Fall, in denen die Infrastruktureinrichtung vonvornherein <strong>eine</strong>r spezifischen Gruppe von Nutzern vorbehalten ist, kommt <strong>eine</strong>selektive Beihilfe in Betracht.Anders verhält es sich hingegen bei staatlichen Förderungen zur Errichtung vonInfrastrukturmaßnahmen. Angesichts der häufigen finanziellen <strong>und</strong> räumlichenBeschränkungen staatlicher Infrastrukturprogramme werden regelmäßig potentielleZuwendungsempfänger von der Begünstigung <strong>aus</strong>geschlossen. Zudem werdenbereits Konkurrenten, die <strong>eine</strong> derartige Einrichtung ohne staatliche Zuschüsseerrichtet haben, mangels rückwirkender Bezuschussung benachteiligt. Nachalledem erfüllen staatliche Unterstützungen zur Errichtung oder zum Betrieb vonInfrastrukturmaßnahmen regelmäßig das Kriterium der Selektivität.156 Zur beihilferechtlichen Behandlung einzelstaatlicher Infrastrukturmaßnahmen: R. M. D`Sa, ElRev25 (2000), S. 139 (146); C. Koenig/J. Kühling, DÖV 2001, S. 881 (881).157 Verpflichtung zum Vertragsabschluss

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