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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 36Typisch für <strong>eine</strong> Maßnahme allgem<strong>eine</strong>r Wirtschaftspolitik ist es, dass hiervon <strong>eine</strong>Vielzahl von Unternehmen erfasst wird. Doch reicht dies allein nicht <strong>aus</strong>.Erforderlich für die Verneinung des Selektivitätskriteriums ist es, dass dieVorteilsgewährung allen Wirtschaftsteilnehmern zugute kommt 138 . Dabei hat derEuropäische Gerichtshof dieses Merkmal derart weit <strong>aus</strong>gelegt 139 , dass es bereits<strong>aus</strong>reicht, wenn ein potentieller Empfänger der Begünstigung von dieser<strong>aus</strong>geschlossen wird 140 .4.2.1.1.3.6.1 Der Sonderfall „steuerlicher Selektivität“Besondere Schwierigkeiten bereitet regelmäßig die Frage, ob Steuer- <strong>und</strong> sonstigeAbgabenermäßigungen <strong>eine</strong> Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (ex-Art.87 Abs. 1 EGV) darstellen. Abgesehen von der Besteuerung ihrer eigenenBediensteten 141 <strong>und</strong> der eng begrenzten Kompetenzen zur Angleichung dernationalen Steuerrechtsordnungen in Art. 113 ff. AEUV (ex. Art. 93 ff. EGV) verfügtdie Europäische Union über k<strong>eine</strong>rlei Rechtssetzungskompetenzen in diesemBereich. Vielmehr ist trotz des inzwischen weit vorangeschrittenen europäischenIntegrationsprozesses die mitgliedstaatliche Souveränität in diesem Bereichweitgehend unangetastet geblieben 142 . Zwar wird die Gestaltungsfreiheit derMitgliedstaaten auch in den Bereichen ihrer <strong>aus</strong>schließlichen Zuständigkeiten durchdas Beihilfeverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV (ex-Art. 88 Abs. 3 EGV) alsunmittelbar anwendbares, höherrangiges Recht beschränkt 143 , doch hat die EU-Kommission die Steuer- <strong>und</strong> Abgabensouveränität der Mitgliedstaaten bei derAusübung ihrer Kontrollbefugnisse <strong>aus</strong> Art. 108 AEUV (ex. Art. 88 EGV) zu achten.Damit steht die EU-Kommission in der fortwährenden Aufgabe, die zulässigeAusübung der mitgliedstaatlichen Abgabenhoheit von den beihilferechtlichrelevanten Maßnahmen <strong>eine</strong>s „schädlichen“ oder „unfairen“ Steuerwettbewerbs zuunterscheiden 144 . Als unfair gilt der Steuerwettbewerb dann, wenn dieMitgliedstaaten nicht lediglich die Rahmenbedingungen ihrer Steuergesetze regelnoder das Angebot öffentlicher Leistungen verbessern, sondern gezielt bestimmte138 W. Frenz, HbEuR, Bd. III, Rn. 374.139 In diesem Sinne auch: A. Evans, European Community Law of State Aids, S. 47.140 EuGH, Rs. 203/82 (Italien/Kommission), Slg. 1983, S. 2525 ff., vgl. zur weiten Auslegung diesesMerkmals in der Rechtsprechung: EuGH, Rs, 75/97 (Belgien/Kommission, “Maribel”), 1999, I-3671.141 Rechtsgr<strong>und</strong>lage hierfür ist die Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zurFestlegung der Bestimmungen zum Verfahren für die Erhebung von Steuern zugunsten derEuropäischen Gemeinschaft, ABl. EG Nr, L 56/7; zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1750/2002des Rates vom 30.09.2002, Abl. EG 2002, Nr. L 264/15.141 G. Jochum, Die Steuervergünstigung, S. 367.142 J. Blumenberg/M. L<strong>aus</strong>terer, FS für Rädler, S. 1 (15); G. Jochum, Die Steuervergünstigung,S. 367; L. Wartenburger, IStR 2001, S. 397 (399).143 U. Forsthoff, BB 2002, S. 318 (319); M. Helios, EWS 2006, S. 61 (64); a.A: H.-P. Ipsen, SozialeDienstleistungen, S. 32 ff., der <strong>aus</strong> kompetenzrechtlichen Gründen die Anwendung desBeihilfenverbots ablehnt.144 Zum Bedeutungszuwachs der materiellen Beihilfekontrolle vgl.: V. Götz, FS für Vogel, S. 579(581).

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