09.07.2015 Aufrufe

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 34beim Erwerb der Ware oder Dienstleistung k<strong>eine</strong>r wirtschaftlichen Tätigkeitnachgehen.Ob <strong>und</strong> unter welchen Vor<strong>aus</strong>setzungen solche mittelbaren bzw.„verbrauchervermittelten Beihilfen“ den Beihilfetatbestand des Art. 107 Abs. 1AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) begründen, ist in der Literatur bislang weitgehendungeklärt 124 .Der hier vertretenen Auffassung nach kann <strong>eine</strong> Beihilfe zugunsten derzweitbegünstigten Unternehmen oder Produktionszweige dann angenommenwerden, wenn deren Begünstigung durch <strong>eine</strong>n eingeschränktenVerwendungszweck hinreichend konkretisiert wurde 125 . In diesem Fall sind dieZweitbegünstigten, zu deren Vorteil die Zuwendung eingesetzt werden soll, alsBeihilfenempfänger zu qualifizieren. Auf diese Weise werden auf der <strong>eine</strong>n Seitemitgliedstaatliche Umgehungsversuche des Beihilfeverbotes verhindert <strong>und</strong> auf deranderen Seite <strong>eine</strong>r uferlose Ausdehnung des persönlichen Anwendungsbereichesdes Art. 107 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) Einhalt geboten. Vor diesemHintergr<strong>und</strong> ist auch ein Kaufanreiz für den Erwerb von klimafre<strong>und</strong>lichenPersonenkraftfahrzeugen durch Gewährung direkter finanzieller Zuschüsse oderdurch Einräumung einkommens- oder umsatzsteuerlicher Privilegien vomBeihilfetatbestand des Europäischen Rechts erfasst.4.2.1.1.3.6 Die Selektivität <strong>eine</strong>r BeihilfeAls Kernstück der in Art. 107 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) enthaltenenkonstitutiven Merkmale der Beihilfe gilt das Merkmal der Selektivität odergleichbedeutend das Merkmal der Spezifität 126 . Das Erfordernis der Begrenzungder Begünstigungswirkung auf <strong>eine</strong>n bestimmten Zuwendungsempfänger oder auf<strong>eine</strong> klar umschriebene Gruppe ist dem Begriff der Beihilfe bereits immanent <strong>und</strong>ergibt sich zudem <strong>aus</strong> der Formulierung der Begünstigung <strong>eine</strong>s bestimmtenUnternehmens oder Produktionszweiges 127 .Das Gegenstück zu <strong>eine</strong>r selektiven Maßnahme bilden die sog. allgem<strong>eine</strong>nwirtschaftspolitischen Maßnahmen 128 . Überwiegend wird davon <strong>aus</strong>gegangen, dassdiese allgem<strong>eine</strong>n Maßnahmen als Teil der mitgliedsstaatlichen Wirtschafts- <strong>und</strong>124 Vgl. zum Problem mittelbarer Beihilfen: K. A. Frick, EinkommensteuerlicheSteuervergünstigungen, S. 50 f.; C. Koenig/C. Sander, EuR 2000, S. 743 ff.125 In diesem Sinne wohl auch: C. Koenig/C. Sander, EuR 2000, S. 743 (761); S. Rode,Steuervergünstigungen, S. 263.126 Vgl. M. M. Slotblom, ELRev 1995, S. 289 (297), der sogar so weit geht, das Merkmal derSelektivität als einzig entscheidendes Kriterium anzusehen; ähnlich: C. Koenig/J. Kühling, EuZW1999, S. 517 (520).127 M. Sanchez-Rydelski, Hdb. EU-Beihilferecht, S. 69; F.P. Sutter, Das EG-Beihilfenverbot <strong>und</strong> seinDurchführungsverbot in Steuersachen, S. 88.128 T. Lübbig/A. Martin-Ehlers, Beihilfenrecht der EU, Rn. 233.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!