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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 33Branchen 120 . Als Individualisierungskriterium dient hierbei nicht derBeihilfeempfänger, sondern das Endprodukt der wirtschaftlichen Tätigkeit 121 . Sowird verhindert, dass die Mitgliedstaaten durch Anknüpfung an das Endprodukt derTätigkeit statt an den Tätigen das Beihilfeverbot umgehen 122 . Damit fällt auch diespezifische Förderung von Elektrofahrzeugen in den persönlichenAnwendungsbereich des europäischen Beihilfeverbots.4.2.1.1.3.5.2 Mittelbare BeihilfenSchließlich stellt sich die Frage der Einbeziehung sog. mittelbarer Beihilfen. Nichtselten gewähren Mitgliedstaaten oder nationale Einrichtungen finanzielleZuwendungen <strong>aus</strong>schließlich an Verbraucher <strong>und</strong> verbinden diese mit <strong>eine</strong>mbestimmten Verwendungszweck. So gewährte die B<strong>und</strong>esregierung imvergangenen Jahr <strong>eine</strong> finanzielle Zuwendung von 2.500 Euro als sog. „Abwrack-Prämie“ unter der Bedingung, dass der Zuwendungsempfänger sein Altfahrzeugentsorgte <strong>und</strong> ein Neufahrzeug erwarb. Die Empfänger dieser Leistung gehen beimErwerb oder Betrieb des Kraftfahrzeugs allerdings nicht notwendigerweise <strong>eine</strong>rwirtschaftlichen Betätigung nach, sondern erwerben diese überwiegend zu privatenZwecken. Die somit als Verbraucher zu qualifizierenden Empfänger der Beihilfefielen daher regelmäßig <strong>aus</strong> dem Anwendungsbereich des europäischenBeihilfeverbotes her<strong>aus</strong>. Profiteure dieser Maßnahmen waren vor allem aber dieHersteller von Personenkraftfahrzeugen, die mit Blick auf die staatlich generierte,erhöhte Nachfrage <strong>eine</strong> erhebliche Umsatzsteigerung verbuchen konnten. Diesewaren aber selbst nicht Empfänger der staatlichen Maßnahme, sondern profitiertenallein <strong>aus</strong> der gesteigerten Nachfrage nach von ihnen hergestellten odervertriebenen Waren, so dass Zweifel darüber bestehen, ob in <strong>eine</strong>m solchen Fall<strong>eine</strong> staatliche oder <strong>aus</strong> staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 107Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) vorliegt.Das gleiche Ergebnis erzielt der Mitgliedstaat, wenn er den Erwerbförderungswürdiger Produkte durch <strong>eine</strong>n steuerlichen Anreiz, wie etwa durchSenkung des regulären Mehrwertsteuersatzes auf den verminderten Steuersatz,begünstigt. Auch in diesen Fällen profitieren die Hersteller des steuerlichprivilegierten Gutes durch <strong>eine</strong> staatlich vermittelte, gesteigerte Nachfrage 123 . AlsBeispiel sind etwa auch die Sonderabschreibungstatbestände imEinkommensteuerrecht zu nennen, die aufgr<strong>und</strong> der Unterscheidung vonEinkommens- <strong>und</strong> Umsatzsteuerrecht überwiegend Personen zugute kommen, die120 C. Koenig/J. Kühling/N. Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 171; G. R. Sinz, VIZ 1992, S. 426 (428 f.).121 J. J. Modlich, Nationale Infrastrukturmaßnahmen, S. 40.122 J. J. Modlich, Nationale Infrastrukturmaßnahmen, S. 40; damit geht der Inhalt dieses Kriteriumüber die bloße Erfassung von <strong>eine</strong>r Vielzahl von Unternehmen hin<strong>aus</strong>.123 K. A. Frick, Einkommensteuerliche Steuervergünstigungen, S. 50 f.

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