Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 32legaldefiniert 111 . Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur orientieren sich bei der Auslegungan den Ausführungen zum Europäischen Kartellrecht (Art. 101 AEUV, ex-Art. 81EGV) 112 . Danach ist ein Unternehmen <strong>eine</strong> einheitliche, <strong>eine</strong>m selbstständigenRechtssubjekt zugeordnete Zusammenfassung personeller, materieller <strong>und</strong>immaterielle Faktoren, mit denen auf Dauer ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird.Für <strong>eine</strong> wirtschaftliche Betätigung ist allein maßgeblich, dass das Unternehmen<strong>eine</strong> marktgängige Ware oder <strong>eine</strong> Dienstleistung am Markt anbietet 113 . Einewirtschaftliche Betätigung ist immer dann anzunehmen, wenn dieselbe Tätigkeitvon <strong>eine</strong>m privaten Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht <strong>aus</strong>geübt wird 114 . MitBlick auf diesen funktionalen Unternehmensbegriff 115 ist die Rechtsform desUnternehmens ohne Bedeutung, so dass gr<strong>und</strong>sätzlich nach allgem<strong>eine</strong>rAuffassung auch öffentliche Unternehmen 116 zum Kreis möglicherBeihilfeempfänger in Betracht kommen 117 . Die Hersteller von elektrisch betriebenenPersonenkraftfahrzeugen erbringen <strong>eine</strong> derartige wirtschaftliche Betätigung, indemsie klimafre<strong>und</strong>liche Fahrzeuge herstellen, für die es in Europa <strong>eine</strong>nentsprechenden Markt gibt 118 .Durch die Einbeziehung von Produktionszweigen wird klar gestellt, dass hiervonnicht nur Zuwendungen an einzelne Unternehmen erfasst werden sollen 119 ,sondern auch die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile zugunsten von ganzen111 M. Helios, Steuerliche Gemeinnützigkeit, S. 77; C. Koenig/J. Kühling, ZHR 166 (2002), S. 656(663); D. Lefèvre, Staatliche Ausfuhrförderung, S. 119; T. Lübbig/A. Martin-Ehlers, Behilfenrecht derEU, Rn. 151; J. J. Modlich, Nationale Infrastrukturmaßnahmen, S. 45; P.-C. Müller-Graff, ZHR 152(1988); S. 403 (426 f.); J. de Sépibus, Die Umweltschutzsubvention, S. 230.112 G. Schohe/M. Hoenike, EuZW 1997, S. 741 (742), die <strong>eine</strong> deutliche Orientierung derInterpretation des Beihilfebegriffs an der extensiven funktionalen Auslegung des Kartellverbotsfeststellen.113 EuGH verb, Rs. 180 bis 184/98 (Pavlov u.a.). Slg. 2000, I-6451, Rn. 75; vgl. auch: F. Bührle,Gründe <strong>und</strong> Grenzen, S. 295 <strong>und</strong>: M. Nettesheim, ESW 2002, S. 252 (255), die das Auftreten amMarkt als Anbieter <strong>eine</strong>s marktgänigen Gutes als entscheidendes Merkmal her<strong>aus</strong>stellen.114 M. Helios, EWS 2006, S. 108 (109); J. Schwarze, EuZW 2000, S. 613 (616).115 Vgl. zur Anerkennung des funktionalen Unternehmensbegriffes durch die europäischen Gerichte:J. Schwarze, EuZW 2000, S. 613 (616).116 Vgl. zum Begriff des öffentlichen Unternehmens Art. 2 Abs. 1 der Transparenz-Richtlinie. Danachversteht man hierunter „jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgr<strong>und</strong> Eigentums,finanzieller Beteiligung, Satzungen oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit desUnternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar <strong>eine</strong>n beherrschenden Einfluss <strong>aus</strong>üben kann“; RL80/723/EWG vom 25.06.1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen denMitgliedstaaten <strong>und</strong> den öffentlichen Unternehmen, ABl.1980 L 195/35.117 J. Asendorf, Die Anwendung der Beihilfevorschriften, S. 7 f.; P. Badura, FS Oppermann, S. 571(577 f.); M. Burgi, VerwArch 2002, S. 255 (257); V. Götz, FS Maurer, S. 921 (922); W. Kahl, NVwZ1996, S. 1082 (1083); C. Koenig/J.-D. Braun/E.-M. Lekar, EuZW 1998, S. 5 (6); P. Niggemann,Staatsbürgschaften. S. 30 f.; J. Schwarze, EuZW 2000, S. 613 (615); J. de Sépibus, DieUmweltschutzbeihilfe, S. 233 ff.118 Zur Marktrelevanz der angebotenen Ware oder Dienstleistung, vgl.: EuGH verb. Rs. 180 bis184/98 (Pavlov u.a.). Slg. 2000, I-6451, Rn. 75; vgl. auch: F. Bührle, Gründe <strong>und</strong> Grenzen, S. 295;M. Helios, EWS 2006, S. 108 (109); M. Nettesheim, ESW 2002, S. 252 (255); J. Schwarze, EuZW2000, S. 613 (616), die das Auftreten am Markt als Anbieter <strong>eine</strong>s marktgänigen Gutes alsentscheidendes Merkmal her<strong>aus</strong>stellen.119 S. Hoischen, Beihilfenregelung, S. 52.
Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 33Branchen 120 . Als Individualisierungskriterium dient hierbei nicht derBeihilfeempfänger, sondern das Endprodukt der wirtschaftlichen Tätigkeit 121 . Sowird verhindert, dass die Mitgliedstaaten durch Anknüpfung an das Endprodukt derTätigkeit statt an den Tätigen das Beihilfeverbot umgehen 122 . Damit fällt auch diespezifische Förderung von Elektrofahrzeugen in den persönlichenAnwendungsbereich des europäischen Beihilfeverbots.4.2.1.1.3.5.2 Mittelbare BeihilfenSchließlich stellt sich die Frage der Einbeziehung sog. mittelbarer Beihilfen. Nichtselten gewähren Mitgliedstaaten oder nationale Einrichtungen finanzielleZuwendungen <strong>aus</strong>schließlich an Verbraucher <strong>und</strong> verbinden diese mit <strong>eine</strong>mbestimmten Verwendungszweck. So gewährte die B<strong>und</strong>esregierung imvergangenen Jahr <strong>eine</strong> finanzielle Zuwendung von 2.500 Euro als sog. „Abwrack-Prämie“ unter der Bedingung, dass der Zuwendungsempfänger sein Altfahrzeugentsorgte <strong>und</strong> ein Neufahrzeug erwarb. Die Empfänger dieser Leistung gehen beimErwerb oder Betrieb des Kraftfahrzeugs allerdings nicht notwendigerweise <strong>eine</strong>rwirtschaftlichen Betätigung nach, sondern erwerben diese überwiegend zu privatenZwecken. Die somit als Verbraucher zu qualifizierenden Empfänger der Beihilfefielen daher regelmäßig <strong>aus</strong> dem Anwendungsbereich des europäischenBeihilfeverbotes her<strong>aus</strong>. Profiteure dieser Maßnahmen waren vor allem aber dieHersteller von Personenkraftfahrzeugen, die mit Blick auf die staatlich generierte,erhöhte Nachfrage <strong>eine</strong> erhebliche Umsatzsteigerung verbuchen konnten. Diesewaren aber selbst nicht Empfänger der staatlichen Maßnahme, sondern profitiertenallein <strong>aus</strong> der gesteigerten Nachfrage nach von ihnen hergestellten odervertriebenen Waren, so dass Zweifel darüber bestehen, ob in <strong>eine</strong>m solchen Fall<strong>eine</strong> staatliche oder <strong>aus</strong> staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne des Art. 107Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) vorliegt.Das gleiche Ergebnis erzielt der Mitgliedstaat, wenn er den Erwerbförderungswürdiger Produkte durch <strong>eine</strong>n steuerlichen Anreiz, wie etwa durchSenkung des regulären Mehrwertsteuersatzes auf den verminderten Steuersatz,begünstigt. Auch in diesen Fällen profitieren die Hersteller des steuerlichprivilegierten Gutes durch <strong>eine</strong> staatlich vermittelte, gesteigerte Nachfrage 123 . AlsBeispiel sind etwa auch die Sonderabschreibungstatbestände imEinkommensteuerrecht zu nennen, die aufgr<strong>und</strong> der Unterscheidung vonEinkommens- <strong>und</strong> Umsatzsteuerrecht überwiegend Personen zugute kommen, die120 C. Koenig/J. Kühling/N. Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 171; G. R. Sinz, VIZ 1992, S. 426 (428 f.).121 J. J. Modlich, Nationale Infrastrukturmaßnahmen, S. 40.122 J. J. Modlich, Nationale Infrastrukturmaßnahmen, S. 40; damit geht der Inhalt dieses Kriteriumüber die bloße Erfassung von <strong>eine</strong>r Vielzahl von Unternehmen hin<strong>aus</strong>.123 K. A. Frick, Einkommensteuerliche Steuervergünstigungen, S. 50 f.