09.07.2015 Aufrufe

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 32legaldefiniert 111 . Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur orientieren sich bei der Auslegungan den Ausführungen zum Europäischen Kartellrecht (Art. 101 AEUV, ex-Art. 81EGV) 112 . Danach ist ein Unternehmen <strong>eine</strong> einheitliche, <strong>eine</strong>m selbstständigenRechtssubjekt zugeordnete Zusammenfassung personeller, materieller <strong>und</strong>immaterielle Faktoren, mit denen auf Dauer ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird.Für <strong>eine</strong> wirtschaftliche Betätigung ist allein maßgeblich, dass das Unternehmen<strong>eine</strong> marktgängige Ware oder <strong>eine</strong> Dienstleistung am Markt anbietet 113 . Einewirtschaftliche Betätigung ist immer dann anzunehmen, wenn dieselbe Tätigkeitvon <strong>eine</strong>m privaten Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht <strong>aus</strong>geübt wird 114 . MitBlick auf diesen funktionalen Unternehmensbegriff 115 ist die Rechtsform desUnternehmens ohne Bedeutung, so dass gr<strong>und</strong>sätzlich nach allgem<strong>eine</strong>rAuffassung auch öffentliche Unternehmen 116 zum Kreis möglicherBeihilfeempfänger in Betracht kommen 117 . Die Hersteller von elektrisch betriebenenPersonenkraftfahrzeugen erbringen <strong>eine</strong> derartige wirtschaftliche Betätigung, indemsie klimafre<strong>und</strong>liche Fahrzeuge herstellen, für die es in Europa <strong>eine</strong>nentsprechenden Markt gibt 118 .Durch die Einbeziehung von Produktionszweigen wird klar gestellt, dass hiervonnicht nur Zuwendungen an einzelne Unternehmen erfasst werden sollen 119 ,sondern auch die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile zugunsten von ganzen111 M. Helios, Steuerliche Gemeinnützigkeit, S. 77; C. Koenig/J. Kühling, ZHR 166 (2002), S. 656(663); D. Lefèvre, Staatliche Ausfuhrförderung, S. 119; T. Lübbig/A. Martin-Ehlers, Behilfenrecht derEU, Rn. 151; J. J. Modlich, Nationale Infrastrukturmaßnahmen, S. 45; P.-C. Müller-Graff, ZHR 152(1988); S. 403 (426 f.); J. de Sépibus, Die Umweltschutzsubvention, S. 230.112 G. Schohe/M. Hoenike, EuZW 1997, S. 741 (742), die <strong>eine</strong> deutliche Orientierung derInterpretation des Beihilfebegriffs an der extensiven funktionalen Auslegung des Kartellverbotsfeststellen.113 EuGH verb, Rs. 180 bis 184/98 (Pavlov u.a.). Slg. 2000, I-6451, Rn. 75; vgl. auch: F. Bührle,Gründe <strong>und</strong> Grenzen, S. 295 <strong>und</strong>: M. Nettesheim, ESW 2002, S. 252 (255), die das Auftreten amMarkt als Anbieter <strong>eine</strong>s marktgänigen Gutes als entscheidendes Merkmal her<strong>aus</strong>stellen.114 M. Helios, EWS 2006, S. 108 (109); J. Schwarze, EuZW 2000, S. 613 (616).115 Vgl. zur Anerkennung des funktionalen Unternehmensbegriffes durch die europäischen Gerichte:J. Schwarze, EuZW 2000, S. 613 (616).116 Vgl. zum Begriff des öffentlichen Unternehmens Art. 2 Abs. 1 der Transparenz-Richtlinie. Danachversteht man hierunter „jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgr<strong>und</strong> Eigentums,finanzieller Beteiligung, Satzungen oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit desUnternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar <strong>eine</strong>n beherrschenden Einfluss <strong>aus</strong>üben kann“; RL80/723/EWG vom 25.06.1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen denMitgliedstaaten <strong>und</strong> den öffentlichen Unternehmen, ABl.1980 L 195/35.117 J. Asendorf, Die Anwendung der Beihilfevorschriften, S. 7 f.; P. Badura, FS Oppermann, S. 571(577 f.); M. Burgi, VerwArch 2002, S. 255 (257); V. Götz, FS Maurer, S. 921 (922); W. Kahl, NVwZ1996, S. 1082 (1083); C. Koenig/J.-D. Braun/E.-M. Lekar, EuZW 1998, S. 5 (6); P. Niggemann,Staatsbürgschaften. S. 30 f.; J. Schwarze, EuZW 2000, S. 613 (615); J. de Sépibus, DieUmweltschutzbeihilfe, S. 233 ff.118 Zur Marktrelevanz der angebotenen Ware oder Dienstleistung, vgl.: EuGH verb. Rs. 180 bis184/98 (Pavlov u.a.). Slg. 2000, I-6451, Rn. 75; vgl. auch: F. Bührle, Gründe <strong>und</strong> Grenzen, S. 295;M. Helios, EWS 2006, S. 108 (109); M. Nettesheim, ESW 2002, S. 252 (255); J. Schwarze, EuZW2000, S. 613 (616), die das Auftreten am Markt als Anbieter <strong>eine</strong>s marktgänigen Gutes alsentscheidendes Merkmal her<strong>aus</strong>stellen.119 S. Hoischen, Beihilfenregelung, S. 52.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!