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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 31Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte 106 <strong>und</strong>allgem<strong>eine</strong>r Ansicht im Schrifttum 107 ist anerkannt, dass die terminologischeUnterscheidung zwischen „staatlichen“ <strong>und</strong> „<strong>aus</strong> staatlichen Mitteln gewährtenBeihilfen“ im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) zumAusdruck bringt, dass unter das Beihilfeverbot nicht nur vom Staat unmittelbargewährte wirtschaftliche Vorteile fallen, sondern auch solche Begünstigungen vomBeihilfetatbestand erfasst werden, die von „<strong>eine</strong>r vom Staat benannten odererrichteten privaten oder öffentlichen Einrichtung“ gewährt werden.Bei <strong>eine</strong>m staatlichen Anreiz- oder Subventionsprogramm zum technologischenFortschritt des elektrisch betriebenen Individualverkehrs oder zur Marktintegrationentsprechender Personenkraftwagen wird dieses Kriterium regelmäßig zu bejahensein, sofern die Mittel <strong>aus</strong> dem staatlichen H<strong>aus</strong>halt stammen. Hierbei genügt einpotentieller Einnahmeverlust des Staates durch Steuer- oder sonstigeAbgabenermäßigungen, so dass auch ein Anreiz durch Steuerprivilegierungendieses Merkmal erfüllt 108 .Wie bereits gezeigt, ist es dabei ohne Bedeutung, ob die dafür erforderlichenfinanziellen Mittel <strong>aus</strong> dem B<strong>und</strong>esh<strong>aus</strong>halt oder den H<strong>aus</strong>halten von Ländern <strong>und</strong>Kommunen stammen. Gleiches gilt etwa für <strong>eine</strong> Finanzierung der geplantenAnreizprogramme über die KfW-Bankengruppe, die als Anstalt des öffentlichenRechts organisiert ist, sowie <strong>eine</strong> Finanzierung über sonstige staatlicheSonderfonds.4.2.1.1.3.5 Die Begünstigung von Unternehmen <strong>und</strong> Produktionskreisen –Zum Kreis relevanter Zuwendungsempfänger4.2.1.1.3.5.1 Unternehmen <strong>und</strong> ProduktionszweigeArt. 107 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) verbietet gr<strong>und</strong>sätzlich nur dieBeihilfegewährung zugunsten von Unternehmen oder Produktionszweigen. Obwohldas Europarecht an verschiedenen Stellen an die Unternehmereigenschaftanknüpft 109 , ist dieser Begriff an k<strong>eine</strong>r Stelle dieses Übereinkommens 110106 EuGH Rs. 78/76 (Steinike <strong>und</strong> Weinlig), Slg. 1982, 3583, Rn. 21; verb. Rs. 67, 68 <strong>und</strong> 70/85 (vander Kooy), Slg. 1988, 219, Rn. 35; Rs. 290/83 (Kommission/Frankreich), Slg. 1985, S. 439 Rn. 14,Rs. 57/86 (Griechenland/Kommission), Slg. 1988, 2855, Rn. 12; verb. Rs. 72 <strong>und</strong> 73/91 (SlomanNeptun), Slg. 1993, I-887, Rn. 19; RS, C.189/91 (Kirschammer-Hack), Slg. 1993, I-6185, Rn. 16;verb. Rs. C-52, 53 <strong>und</strong> 54/97 (Viscido), Slg. 1999, I-3735, Rn. 13; Rs. C-200/97 (Ecotrade), Slg.1998, I-7907, Rn. 35, Rs. C-295/97, Slg. 1999 (Piaggio), I.3735, Rn. 35; Rs. 379/98(PreußenElektra), Slg. 2001, I-2099, Rn. 58.107 Vgl. etwa: K. S. Eisermann, EuZW 1996, S. 683 (684); T. Koch, Umweltschutzbeihilfen, S. 20; C.Koenig/J. Kühlig/N. Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 155; J. de Sèpibus, DieUmweltschutzsubventionen, S. 221; C. Zivier, Jura 1997, S. 116 (117).108 C. Koenig/J.-D. Braun/E.-M. Lekar, EuZW 1998, S. 5 (7); A. Metaxas, Gr<strong>und</strong>fragen, S. 56.109 Vgl. etwa Art. 81 f. EGV <strong>und</strong> Art. 40 EGKSV a.F.110 Vgl. aber die terminologischen Konkretisierungen im Art. 40 a EGKSV <strong>und</strong> dem Protokoll Nr. 22.

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