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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 30Vorteilsgewährung den Anforderungen an die Staatlichkeit entspricht, hatte dieRechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen beschäftigt <strong>und</strong> wurde imSchrifttum kontrovers diskutiert. Inzwischen hat der Europäische Gerichtshof inständiger Rechtsprechung diesem Merkmal zwei Vor<strong>aus</strong>setzungen entnommen,die kumulativ vorliegen müssen 100 . Um <strong>eine</strong> Begünstigung als staatliche Beihilfequalifizieren zu können, verlangt die Rechtsprechung 1.) die staatliche Herkunft dereingesetzten Mittel <strong>und</strong> 2.) die Zurechnung der Mittelverwendung als staatlichesHandeln.Unter Berücksichtigung der bisherigen Entscheidungspraxis des EuropäischenGerichtshofs 101 lässt sich inzwischen als gesicherte Rechtsprechung festhalten,dass ein monetärer Vorteil nur dann als „staatliche“ Maßnahme im Sinne des Art.107 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 87 Abs. 1 EGV) anzusehen ist, wenn sich die Maßnahmeunmittelbar oder mittelbar auf den mitgliedstaatlichen H<strong>aus</strong>halt <strong>aus</strong>wirkt. Daranfehlt es, wenn der Mitgliedstaat durch gesetzliche Preisregelungen in Verbindungmit <strong>eine</strong>m Abnahmezwang <strong>eine</strong>n Transfer vermögenswerter Vorteile zwischen denMarkteilnehmern anordnet, wie es der Europäische Gerichtshof in s<strong>eine</strong>r vielbeachteten Entscheidung „PreußenElektra“ zum deutschenStromeinspeisungsgesetz <strong>aus</strong>drücklich bestätigt hat 102 . Solche für den Mitgliedstaatkostenneutrale Finanzierungswege fallen mangels Belastung der staatlichenH<strong>aus</strong>halte <strong>aus</strong> dem Anwendungsbereich des Beihilfeverbotes her<strong>aus</strong>. DiesesKriterium negativer Budgetwirkung wird inzwischen auch überwiegend vomSchrifttum getragen 103 .Die neuere Rechtsprechung verlangt neben dem Erfordernis der staatlichenMittelherkunft auch, dass die Gewährung des monetären Vorteils dem Staat auchzurechenbar sein muss. K<strong>eine</strong>r besonderen Begründung bedarf das Vorliegendieses Merkmals immer dann, wenn der Staat diese Begünstigung selbstgewährt 104 . Entscheidend ist dabei, dass die gewährende Stelle im Kernbereichöffentlicher Verwaltung tätig wird 105 .100 EuGH, Rs. C-126/01 (GEMO), Slg. 2003; I-13768, Rn. 24; <strong>aus</strong> dem Schrifttum: T. Jaeger,Beihilfen durch Steuern, Rn. 298; ders., EuZW 2005, S. 559 (559 f.).101 Vgl, exemplarisch; EuGH, Rs. 82/77 (van Tiggele), Slg. 1998, S. 225 ff.; EuGH, verb. Rs. 72/91<strong>und</strong> 72/91 (Sloman Neptun), Slg. 1993, I-883, Rn. 21; EuGH, Rs. 189/91 (Kirschammer-Hack), Slg.93, I-6185; EuGH, verb. Rs. C-52/97, 53/97 <strong>und</strong> 54/97 (Viscido), Slg. 1998, I-2629 ff.; EuGH, Rs. C-200/97 (Ecotrade), Sl. 1998, I-79907); Rs. C.295/97 (Piaggio), Slg. 1999, I-3735.102 EuGH, Rs. 379/98 (Preussen/Elektra), Slg. 2001, I-2099, Rn. 65.103 A. Bleckmann/T. Koch, in: FS Carl Heymanns Verlag, S. 305 (311); U. Ehricke, RdE 2003, S. 57(59); H. Falk, ZIP 1999, S. 738 (739); M. Gellermann, DVBl. 2000, S. 509 (511ff.); S. Hoischen, DieBeihilferegelung des Art. 92 EWGV, S. 43; C. Koenig/J. Kühling/N. Ritter, EG-Beihilfenrecht,Rn. 163; P.-C. Müller-Graff, ZHR 152 (1988), S. 403 (424); B. Nagel, ZNER 2000, S. 100 (110 f.); C.Nowak, EuZW 2003, S. 389 (394); L. Ose, Beihilfen <strong>und</strong> Maßnahmen, S. 51 ff.; H. Pünder, NVwZ1999, S. 1059 (1060); K. Ritgen, RdE 1999, S. 176 (180 ff.).104 T. Koch, Umweltschutzbeihilfen, S. 20; J. Zeitz, Der Begriff der Beihilfe, S. 230.105 T. Jaeger, Beihilfen durch Steuern, Rn. 298.

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