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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 29des Wortes darstellen, ihnen aber nach Art <strong>und</strong> Wirkung gleichstehen“ 91 . DieseGleichstellung von Leistungsgewährungen <strong>und</strong> Belastungsverminderungen wurdevom Europäischen Gericht erster Instanz übernommen 92 <strong>und</strong> entspricht heute dernahezu allgem<strong>eine</strong>n Auffassung im Schrifttum 93 . Damit ist der Begriff der Beihilfeweiter als derjenige der Subvention 94 . Während dieser nur Leistungsgewährungenumfasst, beinhaltet jener zusätzlich jede Form der Belastungsverminderung 95 .Obwohl der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung „Bergmannsprämie“etwas missverständlich von „Subventionen oder Beihilfen“ 96 sprach (wobei erSubventionen als positive Leistungsgewährung verstand) wird der Begriff derBeihilfe als Oberbegriff <strong>und</strong> die Subvention als <strong>eine</strong>s s<strong>eine</strong>r Unterfälle verstanden 97 .Es sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass die Begriffe der Beihilfe<strong>und</strong> der Subvention k<strong>eine</strong> konzentrischen Kreise bilden. Schließlich könnenEmpfänger <strong>eine</strong>r Subvention nicht nur Unternehmen sein, so dass Subventionen imengeren Sinne nicht zugleich Beihilfen darstellen müssen 98 .Typische Fälle derartiger negativer Beihilfen sind steuerliche <strong>und</strong> sonstigeabgabenrechtliche Ermäßigungen, Erlasse <strong>und</strong> Zahlungsaufschübe 99 . Damit fallenauch etwaige Steuervergünstigungen, die als Anreiz für den Erwerb oder Betriebvon klimafre<strong>und</strong>lichen Kraftfahrzeugen gewährt werden, unter das Merkmal derBegünstigung im Sinne des europäischen Beihilfeverbots.4.2.1.1.3.4 Staatlich oder <strong>aus</strong> staatlichen MittelnDas europäische Beihilfeverbot untersagt gr<strong>und</strong>sätzlich nur staatliche oder <strong>aus</strong>staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen. Die Frage danach, wann <strong>eine</strong>91 So die Formel des Gerichtshofs in der Entscheidung „Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behördeder Europäischen Gemeinschaft für Kohle <strong>und</strong> Stahl)“: EuGH Rs. C-30/59 (De GezamenlijkeSteenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle <strong>und</strong> Stahl),Slg. 1961, S. 5 (43).92 EuG, Rs. T-204/97 (EPAC/Kommission), Slg. 2000, II-2267, Rn. 65; EuG Rs. T-613/97Ufex/Kommission), Slg. 2000, II-4065, Rn. 55.93 A. Bleckmann, WiVerw. 1989, S. 75 (81 f.); W. Frenz, Hdb. Europarecht, Bd. 3 Rn. 337; ders,DStZ 2006, S. 465 (465); L.-J. Geburtig, EuZW 2005, S. 716 (717); V. Götz,Wirtschaftssubventionen, S. 7; M. Helios, EWS 2005, S. 208 (209); C. Koenig, ZIP 2000, S. 53 (53);C. Koenig/J. Kühling, EuZW 1999, S. 517 (520); M. M. Koschyk, Steuervergünstigungen alsBeihilfen nach Art. 92 EG-Vertrag, S. 29; W. Mederer/A. v. Ysendyck, in: H. v.d. Groeben/J.Schwarze (Hrsg.), EUV/EGV, Art. 87 EGV. Rn. 5; P.-C. Müller-Graff, ZHR 152 (1988), S. 403 (410),F. P. Sutter, Das EG-Beihilfeverbot <strong>und</strong> sein Durchführungsverbot in Steuersachen, S. 39 <strong>und</strong> 80.94 M. Heidenhain, in: ders., Hdb. d. Eur. Beihilferechts, § 3 Rn. 2; W. Frenz, Hdb. Europarecht, Bd. 3Rn. 178; P.-C. Müller-Graff, ZHR 152 (1988), S. 403 (410).95 Vgl. EuGH, Rs, C-256/97 (DM Transport), Slg. 1999, I-3913; Rn. 19; Wartenburger, IStR 2001,S. 397 (398).96 EuGH Rs. 30/59 (Bergmannsprämie), Slg. 1961, S. 43 (Ls. 3).97 P.-C. Müller-Graff, ZHR 152 (1988), S. 403 (410).98 T. Lübbig/A. Martin-Ehlers, Beihilfenrecht der EU, Rn. 150; R. Rebhahn, in: B. Raschauer (Hrsg.),Behilfen- <strong>und</strong> Subventionsrecht, in: Raschauer (Hrsg.), Österreichisches Wirtschaftsrecht, Rn. 608.99 Glaser, EuZW 2009, S. 363 (364); V. Götz, FS Vogel, S. 579 (581f.); R. Hüttemann, DB 2006, S.914 (916); J. Martinez Soria, in: M. A. D<strong>aus</strong>es (Hrsg.), HdbEuWiR; H. III. Rn. 83.

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