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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 28Darlehen 84 , Bürgschaften oder sonstige Garantieübernahmen 85 , günstigeGr<strong>und</strong>stücksgeschäfte 86 <strong>und</strong> Eigenkapitalisierungen des Staates zugunstenbestimmter Unternehmen 87 .Demzufolge erfüllen etwaige Zuwendungen, die Verbraucher beim Kauf <strong>eine</strong>selektrisch betriebenen Kraftfahrzeugs erhalten, als verlorene Zuschüsse diesesTatbestandsmerkmal des Beihilfeverbotes. Gleiches gilt etwa bei Zuwendungen anforschende <strong>und</strong> entwickelnde Unternehmen zur Entwicklung leistungsfähigerElektrofahrzeuge. Der damit erbrachte Beitrag der Begünstigten für den Umwelt<strong>und</strong>Klimaschutz kann hierbei nicht als marktgerechte Gegenleistungherangezogen werden. Vielmehr richtet sich die Markgerechtigkeit <strong>eine</strong>rGegenleistung allein nach den individuellen Interessen der Beteiligten gemäß demGr<strong>und</strong>satz „do ut des“ 88 (ich gebe, damit du gibst). Dass hierbei k<strong>eine</strong>höherrangigen Gemeinwohlinteressen in Rechnung gestellt werden können, ergibtsich bereits <strong>aus</strong> der Konzeption des europäischen Beihilfeverbotes, wonachsoziale, kulturelle <strong>und</strong> gesellschaftliche, aber auch ökologische Interessen erst aufder Ebene der beihilferechtlichen Ausnahme- bzw. RechtfertigungstatbeständeBerücksichtigung finden.4.2.1.1.3.3 Negative bzw. indirekte BeihilfenDarüber hin<strong>aus</strong> hat der Europäische Gerichtshof bereits 1961 89 <strong>und</strong> seither inständiger Rechtsprechung 90 festgestellt, dass der Begriff der Beihilfe nicht „positiveLeistungen wie Subventionen“, sondern auch Maßnahmen umfasst, die „inverschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmennormalerweise zu tragen hat <strong>und</strong> somit zwar k<strong>eine</strong> Subventionen im strengen Sinne84 W. Frenz, HbEuR, Bd. 3 Beihilfe- <strong>und</strong> Vergaberecht, Rn. 197.85 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission, ABl. 2000 71/14, S. 15.86 C. Koenig/J. Kühling, in: R. Streinz (Hrsg.), EUV/EGV, Art. 87 EGV Rn. 40; W. Frenz, HbEuR, Bd.3 Beihilfe- <strong>und</strong> Vergaberecht, Rn. 188.87 W. Frenz, HbEuR, Bd. 3 Beihilfe- <strong>und</strong> Vergaberecht, Rn. 192 f.88 Vgl.: F. Bührle, Gründe <strong>und</strong> Grenzen, S. 247; C. Koenig/J. D. Braun/E.-M. Lekar, EuZW 1998,S. 5 (9); C. Koenig/J. Kühling, NJW 2000, S. 1065 (1066); dies./N. Ritter, EG-Beihilfenrecht, Rn. 71;vgl. zur Ermittlung der Marktgerechtigkeit von Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung in der beihilfenrechtlichenPraxis anhand des sog. market economy investor tests: M. Dreher, FS Knobbe-Keuk, S. 583 (585,591); W. Frenz, HbEuR, Bd. 3 Rn. 183; L. Giesberts/G. Kleve, EuZW 2009, S. 287 (288); C. Koenig,ZIP 2000, S. 53 (54). T. Lübbig/A. Martin-Ehlers, Behilfenrecht der EU, Rn. 78; M. Sanchez-Rydelski, Hdb. EU-Beihilferecht, S. 65 ff.; J. Sanden, EurUP 2005, S. 223 (224); M. Seidel,Beihilfenrecht, S. 55.89 Allerdings zum zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 4 Abs. 1 lit. c) EGKSV, EuGH Rs.30/59 (Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle <strong>und</strong>Stahl)), Slg. 1961, S. 543.90 Vgl. exemplarisch: EuGH Rs. C-222/04 (Cassa di Risparnio), Rn. 131; EuGH Rs. C-59/00(Ferring), Slg. 2001, I-9067, Rn. 15; EuGH Rs. C-143/99 (Adria Wien Pipeline), Slg. 2001, I-8365,Rn. 38; EuGH Rs. C-295/97 (Piaggio), Slg. 1999, I-3735, Rn. 34; EuGH Rs. C-404/97(Kommission/Portugal), Slg. 2000, I-4897, Rn. 44; EuGH Rs. C-20/97 (Ecotrade), Slg. 1998, I-7807,Rn. 34; EuGH Rs, C-6/97 (Italien/Kommission), Slg. 1999, I-2981, Rn. 15; EuGH Rs. C-37/94(SPEI), Slg. 1996, I-343, Rn. 58; EuGH. Rs. C-387/92 (Banco Exterior), Slg. 1994, I.877, Rn. 13.

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