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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 274.2.1.1.3 Der Verbotstatbestand der Beihilfe4.2.1.1.3.1 Die Gewährung <strong>eine</strong>s wirtschaftlichen VorteilsGr<strong>und</strong>vor<strong>aus</strong>setzung <strong>und</strong> äußere Grenze <strong>eine</strong>r staatlichen Beihilfe ist das Vorliegen<strong>eine</strong>r „Begünstigung“ <strong>eine</strong>s oder mehrerer Unternehmen 76 . Eine solche liegt dannvor, wenn <strong>eine</strong>m Unternehmen oder <strong>eine</strong>m Produktionszweig ein wirtschaftlicherVorteil gewährt wird, ohne dass diesem <strong>eine</strong> angemessene Gegenleistunggegenübersteht 77 . Erforderlich ist demnach <strong>eine</strong> ökonomische Besserstellung desEmpfängers 78 . Dies setzt vor<strong>aus</strong>, dass die Beihilfe <strong>aus</strong> sich selbst her<strong>aus</strong> zu <strong>eine</strong>rpositiven Wirkung auf das Budget des Beihilfeempfängers führt 79 oder dessenwirtschaftliche Position in anderer Weise verbessert 80 . Angesichts dieserwirkungsorientierten Konzeption des europäischen Beihilferechts spielt es k<strong>eine</strong>Rolle, auf welche Weise dem begünstigten Marktteilnehmer ein wirtschaftlicherVorteil gewährt wird, sodass Beihilfen in <strong>eine</strong>r Vielzahl verschiedenerErscheinungsformen vorkommen. Dabei lassen sich diese u.a. in sog. „positive“<strong>und</strong> „negative Beihilfen“ kategorisieren.4.2.1.1.3.2 Positive bzw. direkte BeihilfenAls positive oder direkte Beihilfen bezeichnet man die Mehrung des Vermögens<strong>eine</strong>s Marktteilnehmers durch direkte Zuwendung wirtschaftlicher Vorteile. DenRegelfall stellen die verlorenen Zuschüsse dar. Dabei handelt es sich umschenkungsweise Zuwendungen 81 , die sich klassischer Weise als Zuführung vonGeldmitteln darstellen 82 . Diese erfolgen häufig in Form <strong>eine</strong>sInvestitionskostenzuschusses, gekoppelt an <strong>eine</strong> vom Begünstigten zu tätigendeInvestition im Bereich <strong>eine</strong>r zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichenGemeinwohlverpflichtung 83 . Daneben treten weitere Arten von Zuwendungen ohnemarktäquivalente Gegenleistung wie etwa zinslose oder zinsbegünstigte76 Vgl. K. Bacon, YEL 1997, S. 269 (275): almost any state measure has the effect of benefitingsome <strong>und</strong>ertakings over others”; ähnlich: W. Frenz, HbEuR, Bd. 3 Rn. 169; M. Helios, EWS 2005,S. 108 (109); C. Koenig/J. Kühling, NJW 2000, S. 1065 (1065); C. Koenig/ C. Sander, EuR 2000,S. 743 (745); F. P. Sutter, Das EG-Beihilfenverbot <strong>und</strong> sein Durchführungsverbot in Steuersachen,S. 88.77 C. Koenig/J. Kühling/N. Ritter, EG-Beihilferecht, Rn. 67; C. Herrmann, ZEuS 2004, S. 415 (428);vgl. auch P.-C. Müller-Graff, ZHR 152 (1988), S. 403 (418), der diesbezüglich von <strong>eine</strong>r„marktrelativen Günstigkeit für den Nutznießer“ spricht.78 J. J. Modlich, Nationale Infrastrukturmaßnahmen <strong>und</strong> Art. 92 EGV, S. 53; J. de Sépibus, DieUmweltschutzsubvention, S. 200.79 J. de Sépibus, Die Umweltschutzsubvention, S. 200.80 Vgl. F. Bührle, Gründe <strong>und</strong> Grenzen, S. 240 f., der zu Recht darauf hinweist, dass auch dieGewährung immaterieller Vorteile genügt, sofern sie die Wettbewerbsposition des Empfängersbegünstigt.81 W. Cremer, in: C. Calliess/M. Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Art. 87 EGV Rn. 28.82 C. Koenig/J. Kühling, in: R. Streinz (Hrsg.), EUV/EGV, Art. 87 EGV Rn. 28.83 W. Frenz, HbEuR, Bd. 3 Beihilfe- <strong>und</strong> Vergaberecht, Rn. 187.

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