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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 25kulturellen, sozialen oder ökologischen Bereich. Die Nationalstaaten verfolgen mitihrer Subventionspolitik häufig auch soziale, ökologische oder kulturelle, aber auchlegitime wirtschaftspolitische Ziele 66 . In der Tat lässt sich in den Mitgliedstaatenfeststellen, dass häufig ökologische oder soziale Zielsetzungen mit dem Instrumentwirtschaftlicher Anreize verb<strong>und</strong>en werden 67 . Auch die Europäische Union selbstverlässt sich nicht <strong>aus</strong>schließlich auf Kräfte des Marktes, sondern gewährtvielerorts Beihilfen, um Marktdefizite <strong>und</strong> die mangelnde Wettbewerbsfähigkeitinnerhalb des Binnenmarktes <strong>und</strong> im Bereich des europäischen Außenhandels zureduzieren 68 .Die Beantwortung der Frage, wann <strong>eine</strong>r Beihilfe interventionistische Wirkung oder<strong>eine</strong> „für den Markt dienende Funktion“ zukommt, ist <strong>eine</strong> fortwährende Aufgabeder EU-Kommission als Wächterin des europäischen Wettbewerbes. In diesemSpannungsverhältnis bewegt sich auch die Förderung der Elektromobilität inDeutschland <strong>und</strong> Europa.4.2.1.1.2 Der Begriff der BeihilfeEine Legaldefinition des unionsrechtlichen Beihilfebegriffs findet sich weder in demAbschnitt über staatliche Beihilfen noch an anderer Stelle des europäischenPrimär- oder Sek<strong>und</strong>ärrechts 69 . Insbesondere die Möglichkeit, diesen Begriff überden Erlass <strong>eine</strong>r Durchführungsverordnung nach Art. 109 AEUV (ex-Art. 89 EGV)zu definieren <strong>und</strong> so dem Bedürfnis nach <strong>eine</strong>m einheitlichen <strong>und</strong> klarenBegriffsverständnis Rechnung zu tragen, wurde bislang nicht genutzt. Dies istsoweit ersichtlich in Zukunft auch nicht zu erwarten 70 . Trotz zahlreicherDefinitionsversuche der Organe der Europäischen Union 71 <strong>und</strong> deseuroparechtlichen Schrifttums 72 konnte <strong>eine</strong> abschließende Begriffsbestimmung bis66 B. Bär-Bouysserie, in J. Schwarze (Hrsg.). EU Kommentar, Art. 87 Rn. 2; C. Koenig/J.Kühling,NJW 2000, S. 1065 (1065); A. Metaxas, Gr<strong>und</strong>fragen, S. 30; U. Soltesz, ZIP 2001, S. 278 (279);speziell zur Verfolgung ökologischer Ziele: B. Scheel, DÖV 2009, S. 629 (631); zur Kumulationverschiedener Subventionsziele <strong>und</strong> deren Stufenverhältnis: M. Schröder, ZHR 152 (1988), S. 391(395 f.).67 Zur Kumulation verschiedener Subventionsziele <strong>und</strong> deren Stufenverhältnis: M. Schröder, ZHR152 (1988), S. 391 (395 f.).68 Zur Bedeutung der Gemeinschaftsbeihilfen zum Umweltschutz, D. H. Scheuing, NVwZ 1999,S. 475 (478 f.).69 So bereits: J. Ipsen, Europäisches Gemeinschaftsrecht, 1972, S. 673; <strong>aus</strong> dem neuerenSchrifttum: W. Frenz, HbEuR, Bd. 3, Rn. 166; V. Götz/J. Martinez Soria, in: M. A. D<strong>aus</strong>es (Hrsg.),Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, , H.III. Rn. 48; W. Cremer, in: C. Callies/M. Ruffert (Hrsg.),EUV/EGV, Art. 87 Rn. 9; G. Jochum, Die Steuervergünstigung, S. 423; W. Mederer/A. v. Ysendyck,in: H. v. d. Groeben/J. Schwarze (Hrsg.), EUV, Band 2, 2003, Art. 87 Rn. 5; M. Heidenhain, in: ders.(Hrsg.), Hdb. d. Eur. Beihilferechts, § 3 Rn. 2; A. v. Ysendyck, EWS 2004, S. 16 (17).70 In diesem Sinne bereits, J. J. Modlich, Nationale Infrastrukturmaßnahmen, S. 15.71 Vgl. hierzu: K. J. Hopt/E. J. Mestmäcker, WM 1996, S. 753 (755); P. Niggemann,Staatsbürgschaften, S. 19.72 Zu den Definitionsversuchen im Schrifttum vgl. F. Bührle, Gründe <strong>und</strong> Grenzen, S. 229 ff.; R. M.D’Sa, European Community Law on State Aid, S. 58 f.; S. Hoischen, Die Beihilferegelung des Art.

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