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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 24untersucht werden, welchen unionsrechtlichen Grenzen <strong>eine</strong> Förderung elektrischbetriebener Kraftfahrzeuge unterliegt <strong>und</strong> welche Vorgaben bei <strong>eine</strong>r Ausgestaltung<strong>eine</strong>s nationalen Fördersystems zu berücksichtigen sind.4.2.1.1 Das europäische Beihilfeverbot, Art. 107 ff. AEUV4.2.1.1.1 Bedeutung <strong>und</strong> Zweck des europäischen BeihilfeverbotesDas europäische Beihilfeverbot hat zunächst <strong>eine</strong> Abwehrfunktion gegenüberschädlichen Interventionen der Mitgliedstaaten in den freien Wettbewerb der(privaten) Marktteilnehmer, indem die Mitgliedstaaten durch gezielte staatlicheAnreize die Absatzchancen bestimmter, zumeist heimischer Produkte steigern 60 .Dabei geht die Europäische Union – der ökonomischen Theorie folgend – von derPrämisse <strong>aus</strong>, dass die Kräfte des Marktes zu <strong>eine</strong>r angemessenen Allokation derim Markt vorhandenen Produktiv- <strong>und</strong> Produktionskräfte führe 61 . Diesesmarktwirtschaftliche Konzept der Europäischen Union wird durch die Vergabenationaler Beihilfen gefährdet 62 <strong>und</strong> führt zu Fehlallokationen innerhalb desGemeinsamen Binnenmarktes 63 . Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> bekennt sich dieEuropäische Union in Art 4 Abs. 1 lit. a) <strong>und</strong> b) AEUV (ex-Art. 3 Abs. lit. g) EGV -Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) zu <strong>eine</strong>m System, das denWettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt 64 . Daseuropäische Beihilferecht ist das wesentliche Instrument zum Schutz diesesSystems 65 .Demgegenüber sind Beihilfen nicht per se als „marktgefährdendes Übel“ zubetrachten. Das Vertrauen auf die marktwirtschaftlichen Kräfte setzt vielmehr dieFunktionsfähigkeit des Marktes vor<strong>aus</strong>. Daran fehlt es hingegen nicht selten im60 B. Bär-Bouyssière, in: J. Schwarze (Hrsg.), EU Kommentar, Art. 87 Rn. 1, 3; W. Cremer, in: C.Calliess/M. Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Art. 87 EG Rn. 1 u. 26; T. Lübbig/A. Martin-Ehlers,Beihilfenrecht der EU, Rn. 12; G. v. Wallenberg, in: E. Grabitz/M. Hilf (Hrsg.), Recht der EU, vorArt. 87-89 EG Rn. 10; zur marktöffnenden Funktion des EG-Beihilferechts vgl. jüngst: EuGH, Rs. C-280/00 (Altmark Trans), Slg. 2003, I-7747 Rn. 77 f.; A. Metaxas, Gr<strong>und</strong>fragen, S. 26; in diesemSinne auch: E. Klein/ A. Haratsch, EWS 1997, S. 410 (411), die im Beihilfeverbot die Verwirklichungdes Prinzips <strong>eine</strong>r negativen Integration sehen, wonach der Binnenmarkt durch die Abwehrgemeinschaftsschädlicher Maßnahmen geschützt wird.61 A. Bleckmann, WiVerw 1989, S. 75 (78); vgl. zur Bedeutung des Wettbewerbs als Kernelementdes Binnenmarktes: P. Badura, FS Oppermann, S. 571 (572); K. Crellwitz, Art. 87 EGV, S. 31 <strong>und</strong>120; D. Lefèvre, Staatliche Ausfuhrförderung, S. 44.62 M. Helios, EWS 2005, S. 208 (208)63 A. Endres, ZfU 2009, S. 1 (4); K. Crellwitz, Artikel 87 EGV, S. 120 f.; J. Gumpold; Nationale <strong>und</strong>gesamtwirtschaftliche Effekte, S. 18.64 Zum Zusammenhang von Beihilfeaufsicht <strong>und</strong> der Errichtung <strong>eine</strong>s GemeinsamenBinnenmarktes: T. v. Danwitz, JZ 2000, S. 429 (429); M. Helios, EWS 2005, S. 208 (208), ders.,EWS 2006, S. 108 (115); A. Metaxas, Gr<strong>und</strong>fragen, S. 25; R. Schmidt, DV 3 (1995), S. 281 (289).65 B. Bär-Bouyssière, in: J. Schwarze (Hrsg.), EU Kommentar, Art. 87 Rn. 1, W. Frenz, HbEuR, § 1Rn. 3 u. 6; G. v Wallenberg, in: E. Grabitz/M. Hilf (Hrsg), Recht der EU, vor Art. 87-89 EG Rn. 1.

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