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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 214.1.2.2 KraftfahrzeugsteuergesetzDas Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) 51 sieht bereits an zwei Stellen <strong>eine</strong>Steuervergünstigung für Elektrofahrzeuge vor. So ist in § 3d KraftStG <strong>eine</strong> 5-jährigeSteuerbefreiung für Elektrofahrzeuge ab Zulassung geregelt <strong>und</strong> in § 9 Abs. 2KraftStG <strong>eine</strong> anschließende 50-prozentige Ermäßigung der Kfz-Steuer.Seit der Reform des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 1. Juli 2009 werden zudemals Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Kfz-Steuer zusätzlich zum Hubraum auch dieSchadstoff- <strong>und</strong> Kohlendioxidemissionen <strong>eine</strong>s Fahrzeugs herangezogen, § 8KraftStG. Die Neuregelungen der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage gilt im Wesentlichen fürFahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2009 zugelassen werden, § 8 Nr. 1b KraftStG. DieCO 2 -abhängige Komponente der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage richtet sich nach § 9 Abs.1 Nr. 2b KraftStG. Sie erfolgt nach <strong>eine</strong>m linearen Tarif oberhalb <strong>eine</strong>s nichtbesteuerten Sockels von 120 g/km, welcher schrittweise verschärft wird 52 . Oberhalbdieses Sockels wird jedes zusätzliche Gramm CO 2 pro Kilometer mit 2 Eurobesteuert. Die CO 2 -abhängige Bemessungsgr<strong>und</strong>lage entspricht damit derRichtlinie 93/116/EG 53 .4.1.2.3 Stromsteuergesetz§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) 54 sieht <strong>eine</strong> Stromsteuerbefreiungvor, wenn der Strom <strong>aus</strong> <strong>eine</strong>m Stromnetz entnommen wird, das <strong>aus</strong>schließlich mitStrom <strong>aus</strong> <strong>Erneuerbare</strong>n <strong>Energien</strong> gespeist wird. Die Regelung hat bislang kaum<strong>eine</strong>n Anwendungsbereich, da ein solches Netz in Deutschland praktisch nichtvorhanden ist. Die allgem<strong>eine</strong>n Versorgungsnetze werden vielmehr mit Strom <strong>aus</strong>vielen unterschiedlichen Primärenergiequellen gespeist.§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sieht für Anlagen mit <strong>eine</strong>r Leistung von bis zu 2Megawatt Leistung – <strong>und</strong> damit auch für <strong>eine</strong> Vielzahl von Anlagen zur Erzeugungvon Strom <strong>aus</strong> <strong>Erneuerbare</strong>n <strong>Energien</strong> – <strong>eine</strong> Steuerbefreiung vor, wenn der Stromentweder vom Betreiber als Selbstverbrauch im räumlichen Zusammenhang mit derAnlage entnommen wird (lit. a) oder von diesem an Letztverbraucher geleistet wird,die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen (lit. b).§ 9 Abs. 2 StromStG enthält wiederum <strong>eine</strong> Steuerermäßigung für Strom, der imöffentlichen Verkehr (Oberleitungsomnibusse, Schienenbahnverkehr) eingesetztwird. Für den Individualverkehr fehlt jedoch bislang <strong>eine</strong> solche Vergünstigung.51 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170).52 Ab 1.1.2012: 110 g/km, ab 1.1.2014: 95 g/km.53 Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischenFortschritt, ABl. EU Nr. L 329/39 vom 30.12.1993.54 Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durchGesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870).

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