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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 184.1.1.2 CO 2 -Pkw-VerordnungIn der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vom 23. April 2009 40 werden Anforderungenan die CO 2 -Emissionsleistung neuer Personenkraftwagen aufgestellt. In Art. 1 wirderstmals ein verbindlicher Flottengrenzwert für die CO 2 -Emissionen vonNeufahrzeugen von 130 Gramm CO 2 pro Kilometer für 2012 festgeschrieben; 10Gramm davon können durch zusätzliche Maßnahmen wie etwa Biokraftstoffeerreicht werden (Art. 1 UAbs. 3). Ferner ist vorgesehen, dieses Ziel ab 2020 mit 95g fortzuschreiben (Art. 1 UAbs. 2, 13 Abs. 5). Dabei hat nach Art. 4 in Verbindungmit Anhang I jeder Hersteller von Personenkraftwagen ab 1. Januar 2012 für jedenneu zugelassenen Personenkraftwagen <strong>und</strong> für s<strong>eine</strong> gesamte Fahrzeugflottebestimmte CO 2 -Grenzwerte einzuhalten. Nach Art. 5 zählt bei der Berechnung derdurchschnittlichen spezifischen CO 2 -Emissionen jeder neue Personenkraftwagenmit spezifischen CO 2 -Emissionen von weniger als 50 g CO 2 /km mehrfach 41 .Übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO 2 -Emissionen <strong>eine</strong>s Herstellersdie jeweilige Zielvorgabe, so erhebt die EU-Kommission nach Art. 9 derVerordnung <strong>eine</strong> Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, zudem wird nach Art.10 Abs. 2 ab 31. Oktober 2013 in <strong>eine</strong>r veröffentlichten Liste angegeben, ob dieHersteller ihre Verpflichtungen erfüllt haben.Elektrofahrzeuge fallen als Personenbeförderungsfahrzeuge nach Art. 2 Abs. 1gr<strong>und</strong>sätzlich in den Geltungsbereich dieser Verordnung. Sie besitzen jedoch k<strong>eine</strong>„spezifischen CO 2 -Emissionen“ gemäß Art. 3 Abs. 1f, da hierfür allein die CO 2 -Emissionen des Personenkraftwagens maßgeblich sind <strong>und</strong> nicht die Emissionender vorgelagerten Energieketten. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 42 , nach derdie Emissionen zu messen sind, stellt insofern auch allein auf „Auspuff- <strong>und</strong>Verdunstungsemissionen“ ab 43 . Doch selbst bei Zugr<strong>und</strong>elegung des heutigendeutschen Strommixes würde ein übliches Elektroauto unterhalb desFlottengrenzwerts bleiben 44 . Die B<strong>und</strong>esregierung strebt im Rahmen der 2013anstehenden Überprüfung der spezifischen Emissionsziele der CO 2 -PKW-Verordnung (Artikel 13 Abs. 5) an, dass Elektrofahrzeuge bei Verwendung von40 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> der Rates vom 23. April 2009zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen desGesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO 2 -Emissionen von Personenkraftwagen<strong>und</strong> leichten Nutzfahrzeugen, ABl. EU Nr. L 140/1 vom 05.06.2009.41 3,5 Fahrzeuge im Jahr 2012; 3,5 Fahrzeuge im Jahr 2013; 2,5 Fahrzeuge im Jahr 2014; 1,5Fahrzeuge im Jahr 2015; 1 Fahrzeug ab 2016.42 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlamentes <strong>und</strong> des Rates vom 20. Juni 2007über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichtenPersonenkraftwagen <strong>und</strong> Nutzfahrzeugen (Euro 5 <strong>und</strong> Euro 6) <strong>und</strong> über den Zugang zu Reparatur<strong>und</strong>Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. EU Nr. L 171/1 vom 29.06.2007.43 Vgl. Art. 3 Nr. 4-7 <strong>und</strong> Nr. 11, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 <strong>und</strong> 3, Art. 10 Abs. 2 <strong>und</strong> 3, Art. 14 Abs.3.44 BMU, Elektromobilität – Vorteile elektrischer Antriebe, Stand September 2009,http://www.bmu.de/verkehr/elektromobilitaet/doc/45037.php

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