09.07.2015 Aufrufe

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 174 Allgem<strong>eine</strong>r Rechtsrahmen4.1 Überblick über den bestehenden Rechtsrahmen zurFörderung der ElektromobilitätEs gibt bereits <strong>eine</strong> Reihe von Rechtsvorschriften, die die Elektromobilität(Elektrofahrzeuge, Elektroantrieb etc.) zum Gegenstand haben. Des weiteren findetsich auch bereits <strong>eine</strong> große Anzahl an technischen Vorschriften fürElektrofahrzeuge (Typengenehmigung etc.).Einige der für die Studie maßgeblichen Vorschriften werden im Folgendendargestellt:4.1.1 Europa-Recht4.1.1.1 Allgem<strong>eine</strong> Gruppenfreistellungsverordnung 38Staatliche Beihilfen (siehe auch unten 4.2.1.1) sind nach Art. 107 Abs. 1 AEUV(Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig<strong>und</strong> jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen muss der EU-Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV mitgeteilt werden („Notifizierung“). Siekönnen jedoch nach Art. 107 Abs. 3 AEUV „als mit dem Gemeinsamen Marktvereinbar angesehen werden“. Hierzu dient die EG-Verordnung Nr. 800/2008(AGVO – Allgem<strong>eine</strong> Gruppenfreistellungsverordnung 39 ). Nach Art. 19 dieserVerordnung sind Beihilfen für die Anschaffung von Fahrzeugen, die über dieGemeinschaftsnormen hin<strong>aus</strong>gehen oder durch die bei Fehlen solcher Normen derUmweltschutz verbessert wird, mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel87 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt: Art. 107 Abs. 3 AEUV) vereinbar <strong>und</strong> von derAnmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Nach Art. 9 Abs. 1<strong>und</strong> 2 AGVO haben die Mitgliedstaaten der EU-Kommission lediglich <strong>eine</strong>Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme zu übermitteln <strong>und</strong> ihren Wortlaut imInternet zu veröffentlichen. Gleiches gilt nach Art. 25 AGVO fürUmweltsteuerermäßigungen <strong>und</strong> damit die Möglichkeit von Stromsteuerbefreiungenfür die Elektromobilität.38 Dazu näher unten 4.2.1.1.3.3.39 Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung derVereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung derArtikel 87 <strong>und</strong> 88 EG-Vertrag (allgem<strong>eine</strong> Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. EU Nr. L 214/3vom 09.08.2008.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!