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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 179Es müsste aber in Folgestudien ermittelt werden, wie sich Leistungs- <strong>und</strong>Arbeitspreis von Regelenergie von Elektrofahrzeugen darstellen würden <strong>und</strong> mitUmfragen ermittelt werden, wie hoch der finanzielle Anreiz für denElektrofahrzeugnutzer sein müsste, um s<strong>eine</strong> Batterie für Regelenergieleistungenzur Verfügung zu stellen.Qualitativer Indikator „Praktikabilität / Umsetzbarkeit“Die Umsetzung dieses Instrument ist sehr aufwendig, da verschiedene Akteure mitsehr unterschiedlichen Interessen beteiligt <strong>und</strong> verschiedene Hürden abgebautwerden müssen:1. Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB):• Aufgr<strong>und</strong> des hohen Aufwands hat der ÜNB zunächst kein Interesse mit denElektrofahrzeugbesitzern Regelenergietransaktionen einzugehen. Er mussdaher entweder verpflichtet werden, die Speichermöglichkeiten der im Netzeingeb<strong>und</strong>enen Elektrofahrzeuge vorrangig zu nutzen, oder <strong>eine</strong>n <strong>aus</strong>reichendgroßen finanziellen Anreiz bekommen. Der Preis für die Regelenergie derElektrofahrzeuge muss daher günstiger als der Preis andererRegelenergieanbieter sein, um die höheren Transaktionskosten <strong>aus</strong>zugleichen.• Es muss außerdem gewährleistet werden, dass der ÜNB vorrangig die Speicherder Elektrofahrzeuge nutzt, um überschüssigen Strom <strong>aus</strong> <strong>Erneuerbare</strong>-<strong>Energien</strong>-Anlagen zu speichern, statt die Stromerzeugung dieser Anlagen zubegrenzen oder den Strom ins Ausland zu exportieren.• Um Elektrofahrzeuge als Regelenergiemöglichkeit nutzen zu können, muss derÜNB bestimmen können, wann die Fahrzeugbatterie be- oder entladen wird.Wenn der ÜNB z.B. Strom <strong>aus</strong> der Batterie entnommen hat, muss er auchregeln können, in welchem Zeitraum die Batterie wieder geladen wird. Ohnediese Steuerungsmöglichkeiten hätte der ÜNB k<strong>eine</strong> Sicherheit, wie vielSpeicherleistung ihm zu <strong>eine</strong>m bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung steht.• Wegen des gesetzlich festgelegten Unb<strong>und</strong>lings kann der ÜNB dem Nutzer desElektrofahrzeugs k<strong>eine</strong>n Strom liefern. Daher muss er <strong>eine</strong>n Vertrag mit demStromhändler abschließen.• Sollte es für den ÜNB trotz des Unb<strong>und</strong>lings möglich sein Strom zu liefern,muss ein Bilanz<strong>aus</strong>gleich zwischen ÜNB <strong>und</strong> Stromhändler stattfinden, damitdem Stromhändler kein Nachteil widerfährt.2. Nutzer des Elektrofahrzeugs:• Der Nutzer des Elektrofahrzeugs ist zunächst ebenfalls nicht daran interessiert,s<strong>eine</strong> Batterie für Regelenergieleistungen zur Verfügung zu stellen. Dafür muss

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