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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 120Auch das Bauordnungsrecht der Länder enthält – soweit bislang ersichtlich – k<strong>eine</strong>entsprechenden Nutzungsvorgaben, wie sie etwa im <strong>Erneuerbare</strong>-<strong>Energien</strong>-Wärmegesetz 510 festgelegt sind.Zur Nutzung <strong>Erneuerbare</strong>r <strong>Energien</strong> kommen aber vertragliche Verpflichtungen aufGr<strong>und</strong> von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB in Betracht, derenGegenstand auch die Nutzung von Netzen <strong>und</strong> Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- <strong>und</strong>Elektrizitätsversorgung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB) sein kann. Daher könnenin städtebaulichen Verträgen auch Vereinbarungen über den Einsatz vonSolaranlagen <strong>und</strong> die zweckentsprechende Verwendung der dar<strong>aus</strong> gewonnenen<strong>Energien</strong> (z. B. Warmwasser, Elektrizität) getroffen werden 511 . Daneben existiertdie Möglichkeit entsprechende Vereinbarungen in Kaufverträgen zu treffen oderüber landesrechtliche Vorschriften im Kommunalrecht den Einsatz vonerneuerbaren <strong>Energien</strong> im Wege des Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwangsvorzuschreiben 512 . Dies kann hier aber nicht abschließend beurteilt werden.510 Gesetz zur Förderung <strong>Erneuerbare</strong>r <strong>Energien</strong> im Wärmebereich (<strong>Erneuerbare</strong>-<strong>Energien</strong>-Wärmegesetz – EEWärmeG) vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Gesetzvom 15.7.2009 (BGBl. I S. 1804).511 W. Söfker, in: W. Ernst/W. Zinkahn/W. Bielenberg/M. Krautzberger (Hrsg.), Baugesetzbuch, 91.Auflage 2009, § 9 Rn. 197a.512 W. Schrödter, in: H. Schrödter (Begr.), Baugesetzbuch, 7. Auflage 2006, § 9 Rn. 138d.

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