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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 119jeder Stromlieferanten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG <strong>eine</strong>n Anspruch aufZugang zu in der Öffentlichkeit platzierten Ladestationen hätte, falls diese als Teildes Energieversorgungsnetzes im Sinne des § 3 Nr. 16 EnWG zu qualifizierenwären 503 . Dies kann an dieser Stelle aber nicht abschließend beurteilt werden.5.7.3.4 Koppelung der Infrastruktur mit dezentraler Stromerzeugung(Photovoltaik-Ladestation)Das Bauplanungsrecht bietet bislang nur in § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB <strong>eine</strong>Möglichkeit, Gebiete festzusetzen, in denen bei der Errichtung von Gebäudenbestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer <strong>Energien</strong> wieinsbesondere Solarenergie getroffen werden müssen. Die Gemeinden werdensomit ermächtigt, in Bebauungsplänen Vorkehrungen vorzuschreiben, aufgr<strong>und</strong>derer die baulichen Anlagen so <strong>aus</strong>zugestalten sind, dass ein Anschluss analternative Energiequellen problemlos möglich ist (Ausrichtung von Gebäuden,Dachneigung, Leerrohre etc.) 504 . Diese Festsetzungen werden regelmäßig überNebenbestimmungen in der Baugenehmigung umgesetzt 505 . Ob daneben auchFestsetzungen möglich sind, die den Einbau von Solaranlagen zur ElektrizitätsoderWärmeversorgung vorschreiben, ist umstritten 506 . Ebenso ist umstritten, obdiese Festsetzungen dabei <strong>aus</strong> Gründen der allgem<strong>eine</strong>n Umweltvorsorge <strong>und</strong> desKlimaschutzes erfolgen können oder <strong>eine</strong>n bodenrechtlichen Bezug erfordernmüssen 507 . Zudem ist die Vorschrift nur auf Flächen für Gebäude anwendbar 508 ,nicht auf Flächen für Ladestationen. Über § 9 BauGB hin<strong>aus</strong> haben die Gemeindenjedenfalls kein eigenes bauplanerisches „Festsetzungsfindungsrecht“, da dieseNorm abschließend ist 509 .503 So etwa v. Hoff, ZNER 2009, 341 ff.504 W. Schrödter, in: H. Schrödter (Begr.), Baugesetzbuch, 7. Auflage 2006, § 9 Rn. 138b; W.Spannowsky/B. Baumann, in: W. Spannowsky/M. Uechtritz (Hrsg.), Beck-OK BauGB, 9. Auflage2009, § 9 Rn. 97505 W. Söfker, in: W. Ernst/W. Zinkahn/W. Bielenberg/M. Krautzberger (Hrsg.), Baugesetzbuch, 91.Auflage 2009, § 9 Rn. 197f.506 Bejahend W. Schrödter, in: H. Schrödter (Begr.), Baugesetzbuch, 7. Auflage 2006, § 9 Rn. 138c;J. Berkemann, in: ders./G. Halama (Hrsg.), Erstkommentierung zum BauGB 2004, 2005, § 9 Rn. 18ff; A. Schmidt, NVwZ 2006, 1354, 1359 f. mwN.; vern<strong>eine</strong>nd R.-P. Löhr, in: U. Battis/M.Krautzberger/ders. (Hrsg.), BauGB, 11. Auflage 2009, § 9 Rn. 86a; W. Spannowsky/B. Baumann, in:W. Spannowsky/M. Uechtritz (Hrsg.), Beck-OK BauGB, 9. Auflage 2009, § 9 Rn. 96.507 Vgl. hierzu G. Manten/D. Elbel, LKV 2009, 1, 2f.; Schmidt, NVwZ 2006, 1354, 1357 f.; S.Klinski/F. Longo, ZNER 2007, 41, 42 f.; W. Schrödter, in: H. Schrödter (Begr.), Baugesetzbuch, 7.Auflage 2006, § 9 Rn. 138b („<strong>aus</strong> Gründen der allgem<strong>eine</strong>n Umweltvorsorge <strong>und</strong> desKlimaschutzes“); W. Spannowsky/B. Baumann, in: W. Spannowsky/M. Uechtritz (Hrsg.), Beck-OKBauGB, 9. Auflage 2009, § 9 Rn. 97 („kein Instrument des allgem<strong>eine</strong>n Klimaschutzes ohnebodenrechtlichen Bezug“).508 W. Söfker, in: W. Ernst/W. Zinkahn/W. Bielenberg/M. Krautzberger (Hrsg.), Baugesetzbuch, 91.Auflage 2009, § 9 Rn. 197b.509 BVerwG, DVBl. 1995, 520 ff.; NdsOVG, DVBl. 2000, 1365; W. Schrödter, in: H. Schrödter(Begr.), BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 Rn. 11; A. Schmidt, NVwZ 2006, 1354, 1359.

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