09.07.2015 Aufrufe

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 1185.7.3.3 Aufnahme von Ladeinfrastruktur in die Parkraum- <strong>und</strong>Tankstellenbewirtschaftung Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG Rechtfertigung über Klima- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz, Art. 20a GG, 2 Abs. 2 Satz1 GGDie Verpflichtung privater Parkraumanbieter oder Tankstellenbetreiber zurVorhaltung <strong>eine</strong>r gewissen Infrastruktur für die Elektromobilität stellt <strong>eine</strong>n Eingriffin deren Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Eineflächendeckende Versorgung mit Elektrotankstellen, den Ladestationen für dieElektrofahrzeuge, ist jedoch zentrale Vor<strong>aus</strong>setzung für <strong>eine</strong> b<strong>und</strong>esweiteAusdehnung <strong>eine</strong>s auf Elektrizität basierenden Verkehrsbetriebs 495 . Ein möglicherGr<strong>und</strong>rechtseingriff könnte daher über den Klima- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz nach Art.20a GG <strong>und</strong> 2 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt werden, müsste aber insbesonderedem Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz entsprechen 496 . Dabei steht dem Gesetzgeberaber ein relativ weiter Einschätzungs- <strong>und</strong> Gestaltungsspielraum zu 497 . Regelungender Berufs<strong>aus</strong>übungsfreiheit werden durch jede sachgerechte <strong>und</strong> vernünftigeErwägung des Gemeinwohls, mithin auch der Ausbau der umweltschonendenElektromobilität gerechtfertigt 498 . Die Maßnahme darf den Betroffenen jedoch nicht„übermäßig belasten“ 499 . Insoweit könnten zunächst mittels Übergangsregelungennur Parkplätze/-häuser <strong>und</strong> Tankstellen entsprechender Größe verpflichtetwerden 500 . Gerade bei der Inanspruchnahme von Tankstellen könnte dabei diebestehende verkehrstechnische <strong>und</strong> elektrische Infrastruktur – vor allem imAußenbereich – genutzt werden 501 . Dabei dürfte es im Gr<strong>und</strong>satz auch möglichsein, <strong>eine</strong> bestimmte „Stromqualität“ in Form von Strom <strong>aus</strong> erneuerbarenEnergiequellen vorzuschreiben, vergleichbar mit dem Biokraftstoffquotengesetz 502 .In diesem Zusammenhang müsste aber berücksichtigt werden, dass gr<strong>und</strong>sätzlich495 V. Hoff, ZNER 2009, 341.496 G. Manssen, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rn.124 ff.497 BVerfGE 7, 377, 405 f.; 57, 139, 159 ff.; 102, 197, 218; G. Manssen, in: H. v. Mangoldt/F.Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 12 Rn. 132, 136, 145; H. D. Jarass, in: ders./B.Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 32.498 BVerfGE 77, 308, 332; 78, 115, 162; 103, 1, 10; H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG,10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 36.499 BVerfGE 83, 1, 19; 85, 248, 259.500 Vgl. H. D. Jarass, in: ders./B. Pieroth (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2009, Art. 12 Rn. 40a; Art. 20 Rn. 89.501 Tankstellen sind – auch im Außenbereich – bereits an den Verkehr <strong>und</strong> das elektrische Netzangeschlossen <strong>und</strong> führen daher zu k<strong>eine</strong>m neuen Flächenverbrauch oder <strong>eine</strong>r weiterenAußenbereichsbebauung. Zudem könnte dadurch die bereits bestehende raumplanerischeVerteilung der Tankstellen genutzt <strong>und</strong> der Aufbau <strong>eine</strong>r parallelen Tankstellen-Infrastrukturverhindert werden. Letztlich könnten hierdurch auch die negativen Auswirkungen von Tankstellen anden bestehenden Orten gebündelt werden.502 Gesetz zur Einführung <strong>eine</strong>r Biokraftstoffquote durch Änderung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes <strong>und</strong> zur Änderung energie- <strong>und</strong> stromsteuerrechtlicher Vorschriften(Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!