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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 117Bebauungsplan k<strong>eine</strong> besonderen Flächen festgesetzt sind. Als untergeordneteBestandteile <strong>eine</strong>s Systems öffentlicher Infrastruktur können diese Nebenanlagender Versorgung aller Baugebiete dienen. Nicht erforderlich ist insofern, dass sieauch oder gerade dem Baugebiet dienen, in dem sie untergebracht werden 489 .Darüber hin<strong>aus</strong> sollten r<strong>eine</strong> Elektro-„Tankstellen“ – welche mangelsKraftstoffverkauf nicht unter den Tankstellenbegriff der BauNVO fallen dürften 490 –bauplanungsrechtlich weitestgehend privilegiert werden, da die durch sieverursachten Umwelt<strong>aus</strong>wirkungen gering sein dürften (kein Kraftstoffgeruch, k<strong>eine</strong>Kraftstofflagerung, k<strong>eine</strong> Wassergefährdung, k<strong>eine</strong> Brand- <strong>und</strong> Explosionsgefahr,geringe Emissionen durch an- <strong>und</strong> abfahrende E-Fahrzeuge 491 etc.).5.7.3.2 Aufnahme von Ladeinfrastruktur in das Bauordnungsrecht gr<strong>und</strong>sätzlich zulässige Inhalts- <strong>und</strong> Schrankenbestimmungen des Eigentums,Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Umsetzung durch die B<strong>und</strong>esländerFür <strong>eine</strong> Verpflichtung zum Bau von Ladestationen (im Verhältnis zuVerkehrsquellen oder der Anzahl von Stellplätzen) wäre zunächst <strong>eine</strong> Änderungder entsprechenden Vorschriften im Bauordnungsrecht der einzelnen B<strong>und</strong>esländererforderlich (z.B. Art. 47 BayBO in Verbindung mit. § 20 BayGaStellV). DieSozialbindung des Eigentums <strong>aus</strong> Art. 14 Abs. 2 GG erlaubt es, dem Eigentümernicht nur Unterlassungs-, sondern auch Handlungspflichten aufzuerlegen 492 . Daderartige Vorschriften Inhalts- <strong>und</strong> Schrankenbestimmungen des Eigentums sind,müsste diese Verpflichtung insbesondere verhältnismäßig <strong>aus</strong>gestaltet werden 493 .Dabei tragen unter anderem die §§ 176 III <strong>und</strong> IV BauGB demVerhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung <strong>und</strong> verhindern, dass Eigentümer generelloder im Einzelfall zu unwirtschaftlichen Maßnahmen gezwungen werden 494 .Darüber hin<strong>aus</strong> dürfte die eigentliche Errichtung der Ladestationen in den einzelnenB<strong>und</strong>essländern bereits vielfach verfahrensfrei sein, d.h. k<strong>eine</strong> Baugenehmigungerfordern (z.B. Art. 57 Abs. 1 Nr. 3b, 4b BayBO).489 J. Stock, in: H. König/T. Roeser/ders. (Hrsg.), BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn. 31.490 Vgl. etwa T. Roeser, in: H. König/ders./J. Stock (Hrsg.), BauNVO, 2. Auflage 2003, § 6 Rn. 20.491 „Geräusch- <strong>und</strong> emissionsfreie Beförderung“, vgl. KOM(2001) 547 endgültig, Seite 12.492 BVerwGE 7, 297, 299 f.; B.-O. Bryde, in: I. v. Münch/P. Kunig (Hrsg.), GG, Band 1, 5. Auflage2000, Art. 14 Rn. 66 mwN.493 BVerwGE 7, 297 ff.; BGHZ 73, 229, 236; O. Depenheuer, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck(Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 14 Rn. 294.494 B.-O. Bryde, in: I. v. Münch/P. Kunig (Hrsg.), GG, Band 1, 5. Auflage 2000, Art. 14 Rn. 66(Baugebote).

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