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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 116Idealerweise sollten dabei bei allen drei Instrumenten Ladestationen mit <strong>eine</strong>rdezentralen EE-Stromerzeugung (Photovoltaik-Ladestation) verb<strong>und</strong>en werden.5.7.3 Rechtliche Bewertung5.7.3.1 Ausweisung von Infrastrukturflächen in Bebauungsplänen gr<strong>und</strong>sätzlich zulässige Inhalts- <strong>und</strong> Schrankenbestimmungen des Eigentums,Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Umsetzung durch die GemeindenBauplanungsrechtliche Bestimmungen stellen Inhalts- <strong>und</strong>Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar 485 . ImBereich des Infrastrukturaufb<strong>aus</strong> können hier in Bebauungsplänen Flächen fürLadestationen festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 bzw. Nr. 13 Baugesetzbuch -BauGB). Hinsichtlich der Zulässigkeit solcher Festsetzungen dürften k<strong>eine</strong>gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedenken bestehen. Der Schutz des Eigentümers erfolgt hierprimär in der Berücksichtigung s<strong>eine</strong>r Belange im Planungsverfahren nach §§ 1Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB 486 .Selbst wenn Ladestationen für Elektrofahrzeuge nicht <strong>aus</strong>drücklich imBebauungsplan festgesetzt sind, können diese nach Maßgabe des § 14Baunutzungsverordnung (BauNVO) 487 als sog. „untergeordnete Nebenanlagen <strong>und</strong>Einrichtungen“ dort zulässig sein. Ladestationen können dabei unter § 14 Abs. 1Satz 1 BauNVO fallen, sofern sich deren Funktion auf ein einzelnes Baugr<strong>und</strong>stückoder speziell auf das konkrete Baugebiet beschränkt („dem Nutzungszweck der indem Baugebiet gelegenen Gr<strong>und</strong>stücke oder des Baugebiets selbst dienen“). Zudenken wäre hier etwa an Ladestationen für den Eigenbedarf <strong>eine</strong>sGewerbebetriebs oder <strong>eine</strong>s öffentlichen Betriebs mit größerem Fuhrpark (z. B.Spedition, Frachtunternehmen) 488 . Sofern es sich dagegen um öffentlicheLadestationen handelt <strong>und</strong> damit nicht um Nebenanlagen, die sich an den Grenzenvon Baugebieten orientieren, dürften diese als Teil <strong>eine</strong>r öffentlichen Infrastrukturzur Elektrizitätsversorgung § 14 Abs. 2 BauNVO unterfallen. Sie können daher alsAusnahme in den Baugebieten zugelassen werden, auch soweit für sie im485 BVerfGE, NVwZ 1999, 979; BVerwGE 47, 144, 153; 61, 295, 301 ff.486 O. Depenheuer, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/C. Starck (Hrsg.), GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 14 Rn.294; M. Krautzberger, in: U. Battis/ders./R.-P. Löhr (Hrsg.), BauGB, 11. Auflage 2009, § 1 Rn. 123ff.487 Verordnung über die bauliche Nutzung der Gr<strong>und</strong>stücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.4.1993 (BGBl. I S.466).488 Vgl. J. Stock, in: H. König/T. Roeser/ders. (Hrsg.), BauNVO, 2. Auflage 2003, § 14 Rn. 18(„Tankanlage“).

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