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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 114Betracht 483 . Durch Berücksichtigung des günstigsten Angebots würde dabeisichergestellt, dass die Zuwendungen die für die Erbringung dergemeinwohlbezogenen Dienstleistungen erforderlichen Nettomehrkosten nichtübersteigt (Rechtfertigung ggf. über Art. 106 Abs. 2 AEUV) 484 . Eine andereMöglichkeit läge in <strong>eine</strong>r abstrakten Beihilfenregelung. Besondere Vorschriften überdie Höhe der genehmigungsfähigen staatlichen Investitionen im Bereich derInfrastrukturbeihilfen enthalten dabei weder die AGVO noch die übrigen informalenRechtsakte der Europäischen Kommission. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> des ökologischenNutzens entsprechender staatlicher Zuwendungen wäre aber <strong>eine</strong> allgem<strong>eine</strong>Umweltschutzbeihilfen im Sinne des Art. 18 AGVO in Betracht zu ziehen.Zur Höhe der zulässigen Beihilfeintensitäten gilt das bereits zu denErwerbszuschüssen Gesagte:AGVOGroße Unternehmen 35%Mittlere Unternehmen 45%Kl<strong>eine</strong> Unternehmen 55%483 W. Frenz, HbEuR, Bd. II, Rn. 517.484 W. Frenz, HbEuR, Bd. III, Rn. 514.

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