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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 113der Zuwendung regelmäßig in das Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehördegestellt, was gleichfalls zur Begründung <strong>eine</strong>r selektiven Maßnahme genügenkann 478 .Noch weitgehend ungeklärt ist die Frage, ob der Beihilfetatbestand aufNutzerebene auch dann <strong>aus</strong>geschlossen ist, wenn der diskriminierungsfreieZugang gegen ein kostendeckendes Entgelt erfolgt. Regelmäßig entspricht es demZweck der Schaffung staatlicher Infrastrukturleistungen, dass <strong>eine</strong>gemeinwohlorientierte Leistung zu Preisen angeboten werden kann, die unterhalbder Wirtschaftlichkeitsgrenze liegen (sog. low profit-Prinzip) 479 . Betreiber vonöffentlichen Ladestationen dürften den Strom dagegen zu wirtschaftlichen Preisenmit Gewinnerzielungsabsicht abgeben. Eine andere Beurteilung könnte sich auchfür den Fall ergeben, dass Projekte zur Elektrifizierung der Verkehrswege selbststaatlich finanziert werden, um den elektrischen Strom durch Induktionsspannungdirekt in die Fahrzeuge einzuspeisen <strong>und</strong> so die Reichweite der Elektrofahrzeugezu erhöhen <strong>und</strong> von den Batterieleistungen unabhängig zu machen. In Deutschlandist die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege (abgesehen von der Lkw-Maut)gr<strong>und</strong>sätzlich kostenfrei. Auch die Kraftfahrzeugsteuer stellt dabei k<strong>eine</strong>marktgerechte, kostendeckende Gegenleistung für die Nutzung der Straßen dar 480 .5.6.3.3.2.2 Die Eigentümer- bzw. BetreiberebeneÜbernimmt der Staat nur die Finanzierung der Ladestationen ganz oder teilweise<strong>und</strong> lässt sie anschließend (etwa im Wege <strong>eine</strong>r Konzessionsvergabe) von Privatenbetreiben 481 , liegt neben <strong>eine</strong>r möglichen gewährten Finanzierung <strong>eine</strong> weiterebeihilfenrechtlich relevante Begünstigung vor. Durch <strong>eine</strong> Unterstützung bei derErrichtung der Infrastruktureinrichtung wird es den privaten Betreibern ermöglicht,die Leistung unterhalb des Marktpreises anzubieten. Eine Begünstigung i.S. desArt. 107 Abs. 1 AEUV ist dabei nur dann <strong>aus</strong>geschlossen, wenn sichergestellt wird,dass der Betreiber den bei der Errichtung oder dem Betrieb staatlicherseitsenthaltenen Vorteil an die Nutzer der Einrichtung weitergibt (sog. low profit-Prinzip) 482 .5.6.3.3.2.3 Rechtfertigung von InfrastrukturbeihilfenAls Vor<strong>aus</strong>setzung für <strong>eine</strong> Rechtfertigung derartiger Zuschüsse zur Errichtung vonLadeinfrastrukturmaßnahmen käme etwa ein Ausschreibungsverfahren in478 C. Arnold, EuzW 2006, 717 (717); W. Frenz/W. Roth, DStZ 2006, 465 (471), S. Rode,Steuervergünstigungen, S. 232 f.; F. P. Sutter, EG-Beihilfenverbot, S. 52 ff.; M. Sanchez-Rydelski,Hdb. EU-Beihilferecht, S. 69 f.; kritisch F. Bührle, Gründe <strong>und</strong> Grenzen, S. 301.479 C. Koenig/M. Scholz, EuZW 2003, 133 (135).480 Vgl. hierzu C. Koenig/M. Scholz, EuZW 2003, 133 (135).481 Vgl, W. Frenz, HbEuR, Bd. III, Rn. 514.482 C. Koenig/J. Kühling, DÖV 2001, 881 (886) mit Hinweis auf die Entscheidung der Kommission v.25.11.2998 (infraLeuna), ABl. 1999, L 280, S. 1 (3); ebenso C. Koenig/M. Scholz, EuZW 2003, 133(137).

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