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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 112Abs. 2 Satz 1 GG getragen <strong>und</strong> werden daher nach <strong>eine</strong>m sachlichenGesichtspunkt <strong>und</strong> nicht willkürlich vergeben.Zudem lässt <strong>eine</strong> hoheitliche Förderung des Infrastrukturaufb<strong>aus</strong> bislang k<strong>eine</strong>gewichtige Beeinträchtigung von Konkurrenten in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GGgeschützten Berufsfreiheit erkennen.5.6.3.3.2 Europarechtliche GesichtspunkteEntscheidendes Merkmal der Abgrenzung von gr<strong>und</strong>sätzlich verbotenen Beihilfen<strong>eine</strong>rseits <strong>und</strong> zulässigen Maßnahmen der allgem<strong>eine</strong>n Wirtschafts- <strong>und</strong>Infrastrukturpolitik andererseits ist die sog. Selektivität (Spezifizität) 474 . Hiernachwerden allgem<strong>eine</strong> Fördermaßnahmen zugunsten der Gesamtheit derUnternehmen <strong>aus</strong> dem Anwendungsbereich des Beihilfeverbots nach Art. 107 Abs.1 AEUV <strong>aus</strong>genommen 475 . Dabei ist mittlerweile weitgehend anerkannt, dass für<strong>eine</strong> sinnvolle Abgrenzung beider Bereiche zwischen der Nutzerebene <strong>eine</strong>rseits<strong>und</strong> der Eigentümer-/Betreiberebene andererseits zu unterscheiden ist.5.6.3.3.2.1 Die NutzerebeneKommt die Infrastruktureinrichtung der gesamten Bevölkerung zugute (z.B.öffentliche Verkehrswege, Einrichtungen zur Trink- <strong>und</strong> Abwasserversorgung,Kultur-, Bildungs- <strong>und</strong> Erholungseinrichtungen), fällt <strong>eine</strong> staatlich gewährteBegünstigung dieser Einrichtung mangels Selektivität <strong>aus</strong> dem Tatbestand desBeihilfenverbots nach Art. 107 Abs. 1 AEUV her<strong>aus</strong> (sog. allgem<strong>eine</strong>Infrastrukturmaßnahmen) 476 . Nur wenn die Einrichtung bestimmten Unternehmenoder <strong>eine</strong>m spezifischen Wirtschaftszweig zugute kommt, ist das Merkmal derSelektivität gegeben 477 . Geht es daher um die Förderung öffentlicherLadestationen, so stehen diese regelmäßig allen potentiellen K<strong>und</strong>en offen <strong>und</strong> dieSelektivität wäre zu vern<strong>eine</strong>n. Zielt ein Subventionsprogramm aber gerade oderauch auf die finanzielle Unterstützung von Ladestationen im H<strong>aus</strong>halt, inUnternehmen oder sonstigen privaten Stellplätzen, so dürfte <strong>eine</strong>„Nutzerexklusivität“ <strong>und</strong> damit die Selektivität dieser Maßnahme in der Regel zubejahen sein. Dies folgt zum <strong>eine</strong>n dar<strong>aus</strong>, dass entsprechende Förderprogrammein der Summe beschränkt sein dürften, so dass potentielle Empfänger derstaatlichen Leistung <strong>aus</strong>geschlossen sein werden. Zum anderen wird die Vergabe474 Vgl. hierzu: U. Soltesz, EuZW 2001, 107 (108), der in diesem Zusammenhang von <strong>eine</strong>rbeihilferechtlichen „Grauzone“ beider Bereiche spricht.475 W. Cremer, in: C. Calliess/M. Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Art. 87 Rn. 17; C. Koenig/J. Kühling, in:R. Streinz (Hrsg.), Art. 87 Rn. 51.476 EUGH, Rs. (Deutschland/Kommission), Slg. 1993, I-3202 (3250 ff.); U. Soltesz, EuZW 2001, 107(108) mit zahlreichen Beispielen; W. Frenz, HbEuR, Bd. II, Rn. 510 ff.; C. Koenig/J. Kühling, DÖV2001, 881 (882); C. Koenig/M. Scholz, EuZW 2003, 133 (133).477 V. Götz/J. Martinez-Soria, in: M. A. D<strong>aus</strong>es (Hrsg.), HbEurWiR, Bd. II, H. III., Rn. 101.

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