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Elektromobilität und Erneuerbare Energien – eine Betrachtung aus ...

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Elektromobilität <strong>und</strong> <strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-<strong>eine</strong> <strong>Betrachtung</strong> <strong>aus</strong> ökonomischer 17.03.2011<strong>und</strong> rechtlicher SichtAutoren: Volker Behlau, Norbert Kortlüke, Thorsten Müller, Björn Pieprzyk, Frank Sailer 4infolgedessen häufig mit der politischen Forderung verb<strong>und</strong>en, diese mit<strong>Erneuerbare</strong>n <strong>Energien</strong> zu verknüpfen. Zum Teil gehen die Forderungen dabei soweit, dass <strong>eine</strong> direkte (physikalische) Koppelung des Verbrauchs an dieStromerzeugung <strong>aus</strong> <strong>Erneuerbare</strong>n <strong>Energien</strong> postuliert wird.Eine solche Anforderung ist jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten nichtsachgerecht. Zum <strong>eine</strong>n setzt <strong>eine</strong> solche Koppelung ein funktionierendes Systemvon (Herkunfts-)Nachweisen vor<strong>aus</strong>. Die in das Stromnetz eingespeiste Energiekann nicht gezielt <strong>eine</strong>m Verbraucher zugeordnet oder ihr Verbleib nachvollzogenwerden, sodass es dazu <strong>eine</strong>s Nachweissystems bedarf. Die B<strong>und</strong>esregierung hatsich jedoch im Rahmen der Beratungen zur neuen <strong>Erneuerbare</strong>-<strong>Energien</strong>-Richtlinie 3 (EE-Richtlinie, siehe 4.1.1.3) gerade gegen ein solches Nachweissystemals Bestandteil <strong>eine</strong>s Förderinstruments <strong>aus</strong>gesprochen. Die Verlässlichkeit derNachweise wird als nicht <strong>aus</strong>reichend <strong>und</strong> der bürokratische Aufwand als immenseingeschätzt. Letztlich konnte sich ein Nachweissystem daher auch nichtdurchsetzten <strong>und</strong> es ist in Art. 15 Abs. 2 UAbs. 4 EE-Richtlinie klargestellt worden,dass die theoretisch mit <strong>eine</strong>r solchen Nachweisfunktion <strong>aus</strong>zustattendenHerkunftsnachweise k<strong>eine</strong> Funktion im Hinblick auf die Zielerreichung 4 haben.Ihnen wird lediglich <strong>eine</strong> informatorische Rolle gegenüber den Verbrauchernzugewiesen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 EE-Richtlinie). Wollte man nun für die Förderungder Elektromobilität ein Nachweissystem etablieren, müsste neben den imStromsektor zwingend einzuführenden informatorischen Herkunftsnachweisen imSinne des Art. 15 Abs. 1 EE-Richtlinie ein weiteres System von Nachweisenetabliert werden, das aber k<strong>eine</strong> Wirkungen auf die Zielerfüllungsverpflichtung derEE-Richtlinie hätte.Zum anderen besteht die Gefahr, dass <strong>eine</strong> solche Koppelung der Elektromobilitätan die – lediglich durch Nachweise dokumentierte – Nutzung von Elektrizität <strong>aus</strong>erneuerbaren Quellen nur <strong>eine</strong> Verschiebung innerhalb der Fördersystemebewirken würde. Der Klimaschutzeffekt wäre damit ebenfalls zweifelhaft. Würde diedirekt durch Nachweise belegte Nutzung <strong>Erneuerbare</strong>r <strong>Energien</strong> zur Vor<strong>aus</strong>setzungder Förderung der Elektromobilität gemacht, bestünde neben dem <strong>Erneuerbare</strong>n-<strong>Energien</strong>-Gesetz (EEG) 5 ein zweites gleichartiges <strong>und</strong> gleichgerichtetes Instrumentzur Förderung des Ausb<strong>aus</strong> der <strong>Erneuerbare</strong>n <strong>Energien</strong> im Elektrizitätssektor.Beide Instrumente würden in Konkurrenz zueinander treten. Potentielle Investoren3 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 23. April 2009 zurFörderung der Nutzung von Energie <strong>aus</strong> erneuerbaren Quellen <strong>und</strong> zur Änderung <strong>und</strong>anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG <strong>und</strong> 2003/30/EG, ABl. EU Nr. L 140/16 vom05.06.2009.4 Bis 2020 mindestens 20 % des Bruttoenergieverbrauchs der Gemeinschaft durch Energie <strong>aus</strong><strong>Erneuerbare</strong>n <strong>Energien</strong> zu decken.5 Gesetz für den Vorrang <strong>Erneuerbare</strong>r <strong>Energien</strong> (<strong>Erneuerbare</strong> <strong>Energien</strong>-Gesetz – EEG) vom 25.Oktober 2008 (BGBI. I S. 2074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S.1170).

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